Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 236 — 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Kreishaushalte. 
§S. 71. 
Aufstellung und Feststellung des Kreishaushalts-Etats. 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen 
lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushalts-Etat, welcher von dem 
Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Kreistagsbeschlüsse, 
veröffentlicht wird. 
Bei Vorlage des Haushalts-Etats hat der Kreisausschuß dem Kreistage 
über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunalangelegenheiten Bericht 
zu erstatten. 
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter 
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung des Kreistages. 
G. 72. 
Revision der Kreiskommunalkasse. 
Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem Monate 
regelmäßig und einmal im Jahre außerordentlich revidirt werden. Die Revisionen 
werden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vorgenommen. Bei den außer- 
ordentlichen Revisionen ist ein von dem Kreisausschusse zu bestimmendes Mitglied 
desselben zuzuziehen. 
73. 
Der Bezirksausschuß beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die 
Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe der 
Verordnung vom 24. Januar 1844. 
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgiltig. 
S. 74. 
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung. 
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse inner- 
halb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem 
Kreisausschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, solche mit 
seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung 
und Entlastung einzureichen und demnächst einen Rechnungsauszug zu veröffent- 
lichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauftragende 
Kommission bewirken zu lassen. 
Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten 
vorzulegen. 
(Nr. 9213.) 41“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.