— 236 —
Dritter Abschnitt.
Von dem Kreishaushalte.
§S. 71.
Aufstellung und Feststellung des Kreishaushalts-Etats.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen
lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushalts-Etat, welcher von dem
Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Kreistagsbeschlüsse,
veröffentlicht wird.
Bei Vorlage des Haushalts-Etats hat der Kreisausschuß dem Kreistage
über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunalangelegenheiten Bericht
zu erstatten.
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht.
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der
Genehmigung des Kreistages.
G. 72.
Revision der Kreiskommunalkasse.
Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem Monate
regelmäßig und einmal im Jahre außerordentlich revidirt werden. Die Revisionen
werden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vorgenommen. Bei den außer-
ordentlichen Revisionen ist ein von dem Kreisausschusse zu bestimmendes Mitglied
desselben zuzuziehen.
73.
Der Bezirksausschuß beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die
Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe der
Verordnung vom 24. Januar 1844.
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgiltig.
S. 74.
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung.
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse inner-
halb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem
Kreisausschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, solche mit
seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung
und Entlastung einzureichen und demnächst einen Rechnungsauszug zu veröffent-
lichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauftragende
Kommission bewirken zu lassen.
Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten
vorzulegen.
(Nr. 9213.) 41“