— 257 —
Königlicher Kommissarius bei dem Provinziallandtage.
. 27.
Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen
der Staatsbehörden mit dem Provinziallandtage.
Der Kommissarius theilt dem Provinziallandtage die Vorlagen der Staats-
regierung mit und empfängt die von ihm abzugebenden Erklärungen und Gutachten.
Der Königliche Kommissarius, sowie die zu seiner Vertretung oder Unter-
stützung abgeordneten Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen des Provinzial=
landtages und der von ihm zur Vorbereitung seiner Beschlüsse gewählten Kom-
missionen beizuwohnen;) dieselben müssen auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Oeffentlichkeit der Sitzungen des Provinziallandtages.
. 28.
Die Sitzungen des Provinziallandtages sind öffentlich. Für einzelne Gegen-
stände kann durch besonderen, in geheimer Sitzung gefaßten Beschluß die Oeffent-
lichkeit ausgeschlossen werden.
Beschlußfähigkeit des Provinziallandtages.
§. 29.
Der Provinziallandtag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte
der im F. 10 vorgeschriebenen Mitgliederzahl anwesend ist.
Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, welche sich der Abstimmung
enthalten.
Fassung der Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit.
g. 30.
Der Provinziallandtag faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die
Stimmenmehrheit wird ohne Mitzählung derjenigen festgestellt, die sich der Ab-
stimmung enthalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.
Theilnahme der Mitglieder des Provinzialausschusses, des Landesdirektors und der
oberen Beamten an den Sitzungen des Provinziallandtages.
S. 31.
Die Mitglieder des Provinzialausschusses, sowie der Landesdirektor (Landes-
hauptmann) und die ihm zugeordneten oberen Beamten (§9. 87 und 93) können,
sofern sie nicht selbst Mitglieder des Provinziallandtages sind, den Sitzungen
desselben mit berathender Stimme beiwohnen.
Der Provinziallandtag kann jedoch beschließen, einzelne, die Mitglieder des
Provinzialausschusses, den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen Be-
amten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit und in geheimer
Sitzung zu verhandeln, sofern dieselben nicht Mitglieder des Provinziallandtages sind.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9215.) 44