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g. 8.
Die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf
Ersatz des durch den Unfall (§. 1) erlittenen Schadens gegen den Staat über-
haupt nicht und gegen die Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsentanten,
Betriebs= oder Arbeiteraufseher derjenigen Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie
den Unfall erlitten haben, nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches
Urhheil festgestellt worden ist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädigungs-
berechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher
Vorschrift (§#. 1 und 2) vom Staat zu zahlenden Beträge auf letzteren über.
C. 9.
Die in dem F. 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst
vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend
gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit
des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde
nicht erfolgen kann.
S. 10.
Die Haftung anderer in dem F. 8 nicht bezeichneten Personen, welche den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, bestimmt
sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Der hiernach zulässige Anspruch
geht in Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen
Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift vom Staat zu zahlenden Beträge
auf letzteren über.
. 11.
Kommunalbeamten und ihren Hinterbliebenen, für welche durch statutarische
Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine den
Vorschriften der §#.# 1 bis 5 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist,
stehen gegen den Kommunalverband, in dessen Dienst der Unfall erlitten ist,
weitergehende Ansprüche nicht zu.
. 12.
Gegen das Reich stehen den in den 88. 1, 2 und 11 bezeichneten Per-
sonen aus Preußischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die ge-
dachten Bezüge nicht zu.
Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen
andere Bundesstaaten und gegen Kommunalverbände, sofern für deren Beamte
durch die Landesgesetzgebung beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen
die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der
§&. 1 bis 5 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist und durch die Ge-
setzgebung des bezüglichen Bundesstaats weitergehende Ansprüche der Beamten
(Tr. 9218.