Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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4) Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, welche das daselbst ver- 
merkte Maß nicht erreichen, dürfen nicht als Köder benutzt werden; 
5) im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder 
gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) 
einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, 
sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße 
zeitweilig und widerruflich gestatten. 
§. 2. 
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 1 
Ziffer 5 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie Fische 
der im §. 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen 
weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie 
aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge- 
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur 
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln, 
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden. 
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident 
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem 
Verbote zulassen. 
3. 
Für den Betrieb der Fischerei treten nachfolgende Beschränkungen ein: 
1) in den Küsten= und nicht geschlossenen Binnenfischereigewässern ist der 
Betrieb der Fischerei in der Zeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis 
Sonntag Abend 6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit) 
2) in den nachbenannten Binnenfischereigewässern: 
a) in dem Wadangfluß im Kreise Allenstein, 
b) in dem Bahnaufluß 
c) in dem Omatqafluß 
d) in dem Allefluß von seinem Ursprunge bei Lahna, Kreises Neiden- 
burg, bis Bartenstein, Kreises Friedland, also in den Grenzen 
der Kreise Neidenburg, Allenstein, Heilsberg und Friedland, 
e) in dem Simserfluß in den Grenzen der Kreise Rössel und Heilsberg, 
t) in dem Guberfluß in den Grenzen der Kreise Rastenburg und 
im Kreise Heiligenbeil, 
Friedland, 
8) in dem Elmbach in den Grenzen der Kreise Pr. Eylau und 
Heilsberg, 
h) in dem Passargefluß oberhalb der Ortschaft Biessellen im Kreise 
Osterode, 
r. 9229.) 57“
	        
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