Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 341 — 
Sprott, Neunauge, Stör und Stint, kann mit solchen Geräthen, die nur 
zum Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden; 
2) den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor- 
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder aus- 
zulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander- 
fische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch für die 
nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen 
und Geräthe obengenannter Art gewährt werden; 
3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden; 
4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche, 
oder für Qwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum Schutze 
der anderen Fische gegen Raubfische, kann, soweit erforderlich unter 
geeigneten Kontrolmaßregeln, auch der Fang einzelner oben nicht 
genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden. 
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist 
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, 
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
g. 5. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder 
einzelner Fischarten dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 3 
Ziffer 3 bezeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung 
für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vor- 
stehend angegebene Maß eingeschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fisch- 
arten oder der Gebrauch bestimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit 
ganz verboten werden. 66 
Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen 
vorkommen, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung der Fang der Maräne 
auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November 
bis Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb 
der Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden. 
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirthschaftlich wichtiger 
Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt, die Fisch- 
art darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schonzeiten bis zur Dauer 
von sechs Wochen untersagt werden. 
S. 7. 
Der Regierungspräsident ist ermächtigt: 
1) die wöchentliche Schonzeit (F. 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für 
einzeine Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Jeit von Sonntag 
Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen; 
r. 9229.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.