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Sprott, Neunauge, Stör und Stint, kann mit solchen Geräthen, die nur
zum Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden;
2) den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor-
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder aus-
zulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander-
fische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch für die
nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen
und Geräthe obengenannter Art gewährt werden;
3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden;
4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche,
oder für Qwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum Schutze
der anderen Fische gegen Raubfische, kann, soweit erforderlich unter
geeigneten Kontrolmaßregeln, auch der Fang einzelner oben nicht
genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen,
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
g. 5.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder
einzelner Fischarten dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 3
Ziffer 3 bezeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung
für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vor-
stehend angegebene Maß eingeschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fisch-
arten oder der Gebrauch bestimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit
ganz verboten werden. 66
Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen
vorkommen, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung der Fang der Maräne
auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November
bis Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb
der Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden.
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirthschaftlich wichtiger
Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt, die Fisch-
art darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schonzeiten bis zur Dauer
von sechs Wochen untersagt werden.
S. 7.
Der Regierungspräsident ist ermächtigt:
1) die wöchentliche Schonzeit (F. 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für
einzeine Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Jeit von Sonntag
Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen;
r. 9229.)