Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

(Zu 8. 22 Ziffer 4 
des Gesehes.) 
(Zu 8. 22 Ziffer 5 
des Gesehes.) 
— 356 — 
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge 
und Stichling bestimmt und geeignet sind, mit Ausnahme jedoch der auf dem 
Haff und an der Seeküste gebräuchlichen Aalsäcke, wird von einer Bestimmung 
der Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. 
Zum Zwecke des Kaulbarsfangs können Fanggeräthe mit einer Maschen- 
weite von mindestens 188 Centimetern, zum Zwecke des Ueckleifangs mit einer 
Maschenweite von 0)7 Centimetern und zum Zwecke des Stintfangs mit einer 
Maschenweite von 0/4 Centimetern vom Regierungspräsidenten gestattet werden. 
Derselbe ist ferner ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses weitere Ausnahmen von 
der vorgeschriebenen Maschenweite für bestimmte Fanggeräthe und für den Fang 
anderer Fischarten, namentlich Ellritze, Maipiere, Schmerle und Bartgrundel, 
zuzulassen. In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten 
die Befugniß zu, über die Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräthe und 
über den Umfang, die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende 
Bestimmungen zu treffen. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder 
einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks-Polizei- 
verordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter 
schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschlossen, oder in einer über die obigen Vor- 
schriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden. 
K. 16. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer beim Fisch- 
fange weder mittelst ständiger Vorrichtungen noch mittelst am Ufer oder im Fluß- 
bette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf 
mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, in der 
kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für den Zug der Fische ver- 
sperrt werden. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Netzes beträgt. 
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen 
muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der Länge 
des größten Netzes betragen. 
Kein Fischer darf in den Zug desjenigen fallen, der schon fischt, oder in 
die Zuglinie desjenigen einbiegen, der seine Fischergezeuge bereits ausgeworfen hat. 
Kein Fischer darf seine Netze in einen fremden Garnzug setzen, der entweder 
durch eine Stange, durch ausgesetzte Eisstücke, mittelst der ins Eis gehauenen 
Axt oder auf andere Weise kenntlich gemacht ist. 
Jedoch darf kein Fischer außer der Stelle, welche er gerade befischt, noch 
mehr als eine Fangstelle belegt halten.
	        
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