(Zu 8. 22 Ziffer 4
des Gesehes.)
(Zu 8. 22 Ziffer 5
des Gesehes.)
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Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge
und Stichling bestimmt und geeignet sind, mit Ausnahme jedoch der auf dem
Haff und an der Seeküste gebräuchlichen Aalsäcke, wird von einer Bestimmung
der Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen.
Zum Zwecke des Kaulbarsfangs können Fanggeräthe mit einer Maschen-
weite von mindestens 188 Centimetern, zum Zwecke des Ueckleifangs mit einer
Maschenweite von 0)7 Centimetern und zum Zwecke des Stintfangs mit einer
Maschenweite von 0/4 Centimetern vom Regierungspräsidenten gestattet werden.
Derselbe ist ferner ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses weitere Ausnahmen von
der vorgeschriebenen Maschenweite für bestimmte Fanggeräthe und für den Fang
anderer Fischarten, namentlich Ellritze, Maipiere, Schmerle und Bartgrundel,
zuzulassen. In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten
die Befugniß zu, über die Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräthe und
über den Umfang, die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende
Bestimmungen zu treffen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder
einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks-Polizei-
verordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter
schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschlossen, oder in einer über die obigen Vor-
schriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden.
K. 16.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer beim Fisch-
fange weder mittelst ständiger Vorrichtungen noch mittelst am Ufer oder im Fluß-
bette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf
mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, in der
kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für den Zug der Fische ver-
sperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Netzes beträgt.
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen
muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der Länge
des größten Netzes betragen.
Kein Fischer darf in den Zug desjenigen fallen, der schon fischt, oder in
die Zuglinie desjenigen einbiegen, der seine Fischergezeuge bereits ausgeworfen hat.
Kein Fischer darf seine Netze in einen fremden Garnzug setzen, der entweder
durch eine Stange, durch ausgesetzte Eisstücke, mittelst der ins Eis gehauenen
Axt oder auf andere Weise kenntlich gemacht ist.
Jedoch darf kein Fischer außer der Stelle, welche er gerade befischt, noch
mehr als eine Fangstelle belegt halten.