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2) oder dieselbe für das Gebiet der Küstenfischerei in der Nordsee oder für
einzelne Strecken dieses Gebietes anderweit auf die Dauer von zwei
Tiden, von der ersten tiefsten Ebbe nach Sonnabend Abend 6 Uhr
beginnend, anzuberaumen,
3) nach lang anhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (S. 4
Ziffer 3) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässer-
strecken anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit
von Anfang April bis Ende Juni festzusetzen.
G. 9.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist befugt:
1) für einzelne der oben im §. 4 Ziffer 3 bezeichneten Gewässer, sobald
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen, oder darin Sal-
moniden eingebürgert werden, die im §. 4 Ziffer 2 bezeichnete Winter-
schonzeit einzuführen,
2) für die oben im F§. 4 Ziffer 2 aufgeführten Gewässer die im F. 4
Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzuführen;
3) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren,
die im H. 4 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be-
treffenden Nachbarregierung zu regeln;
4) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an-
gehören, die im F. 4 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln und
5) die im . 4 Ziffer 4 bezeichneten Betriebseinschränkungen für die Lachs-
fischerei für die einzelnen Stromgebiete im Einvernehmen mit den be-
theiligten Nachbarregierungen einheitlich zu regeln.
Die Grenze zwischen Frühjahrs= und Winterschonzeit in den einzelnen Ge-
wässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregierung herzu-
stellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
S 10.
Während der Dauer der in dem F. 4 vorgeschriebenen wöchentlichen und
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern
hinweggeräumt oder abgestellt sein (I. 28 des Gesetzes).
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der
Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung
gestatten (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880).
§. 11.
Die §#. 4 bis 9 einschließlich finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten.