Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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6  6.  Die  in  §  1,  sub  II,  6  gedachten  ritterschaftlichen  Beieräge,  bestehend  in  dem
gewöhnlichen  Donariv  an
13,500  Thalern  —  —

und  den  Beicrägen  zu  den  erhöhren  Staatsbedürfnissen  an
31,666  Thalern  16  gr.  —,

werden  nach  dem  üblichen  Erhebungsfuße  in  den  zeitherigen  Terminen  durch  die  aus  dem
Mircel  der  Ritterschafe  bestellten  Einnehmer  ferner  eingehoben  und  zur  Steuerhauprcasse
regelmäßig  abgelieferk.

§  7.  Die  wegen  Enerichtung  und  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  bestehenden
Vorschriften  sind,  insoweit  nicht  hierunrer  etwas  Anderes  ausdrücklich  angeordnet  ist,
auch  für  das  Jahr  1840  genau  in  Obacht  zu  nehmen.

§J  8.  Die  zu  entrichtenden  Steuern  jeder  Art  sind,  wie  hierdurch  noch  besonders
eingeschärft  wird,  von  den  Untereinnahmen  zur  gehörigen  Zeic,  in  den  gesetzlich  annehmbaren
  Geldsorten,  mir  thunlichster  Vermeidung  von  Resten,  zu  erheben  und  vorschriftmäßig
  an  die  betreffenden  Cassen  einzuliefern  und  zu  berechnen.

§  9.  Die  etwanigen  Reste  der  abgelaufenen  letzten  und  früheren  Bewilligungen  sind
gehörig,  jedoch,  damic  der  Abführung  der  laufenden  Abgaben  niche  Eintrag  geschehe,  mit
der  erforderlichen  Vorsicht  und  unter  Beobachtung  der  dießfalls  bestehenden  besonderen  Vorschriften
  einzuziehen.

#J  10.  In  Quatembersteuern  haben  die  Gemeinden,  wie  bisher,  die  aufhabenden
Quatembercontingente  vollständig  abzuführen  und  zu  vertreten.

Ees  dürfen  daher  Reste  in  dergleichen  Steuern  in  Zurechnung  nicht  angenommen  werden.

§  11.  Hinsichtlich  der  in  der  Oberlausik  besonders  aufzubringenden  Steuern  und
Abgaben  wird  nach  Regulirung  des  Provincialskeuerausschreibens  das  weiter  Nöthige  zur
öffentlichen  Kenneniß  gebrachr  werden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angehr,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  7ien  December  1839.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.
Wilcken.