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Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brutgewinnung
für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch
d. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen.
S. 15.
(Zu 8 22 Ziffer Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der
des Gesete) nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte rc.) irgend welcher
Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen
Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des
anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimetern haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fanggeräthe;
bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mindestmaß
auf die Kehle keine Anwendung.
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Hering, Sprott,
Sardelle, Stint, Aal, Neunauge, Stichling, Hornfisch, Krabbe, Purre, Garneele
und Granate bestimmt und geeignet sind, wird von einer Bestimmung der
Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen.
Der Regierungspräsident ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen
Maschenweite im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräthe und den
Fang bestimmter Fischarten, namentlich Uecklei (Alve), Ellritze, Maipiere, Schmerle,
und Bartgrundel zuzulassen. In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten
die Befugniß zu, über die Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräthe
und über den Umfang, die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung
einschränkende Bestimmungen zu treffen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder
einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung
für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter
schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschlossen oder in einer über die obigen Vorschriften
hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden.
S. 16.
(Zu 8. 22 Ziffer Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer beim Fischdes
Gescbes.) fange weder mittelst ständiger Vorrichtungen, noch mittelst am Ufer oder im
Flußbette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze)
auf mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, in
der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für den Zug der Fische
versperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längenausdehnung
des größten Netzes beträgt.