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Artikel H.
Die Rechte des Staates werden durch den Oberpräsidenten ausgeübt bei
Fesstellung der Matrikel für Aufbringung der Lasten des Synodalverbandes
Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Artikel III.
Die Rechte des Staates werden durch den Regierungspräsidenten ausgeübt:
1) in Betreff der Beschlüsse über Einführung eines neuen Beitragsmaßstabes
der Kirchenumlagen und Abänderung des bestehenden, sowie in Betreff der
WVollstreckbarkeit der Beschlüsse über Gemeindeumlagen (Art. 3 Abs. 3);
2) bei Feststellung der Gemeindestatuten (Art. 5);
3) bei Feststellung statutarischer Ordnungen in dem der Dihözesansynode
überwiesenen Gehäiftegebiete (Art. 7);
4) in den Fällen der Artikel 18 und 21 des Gesetzes vom 19. Mätz 1886,
soweit nicht im Artikel I dieser Verordnung die Ausübung der Rechte
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten übertragen ist.
Artikel IV.
Die Rechte des Staates werden durch die Regierung ausgeübt in den
Fällen des Artikels 17 Nr. 2, 4, 5 und 6.
Artikel V.
Die Rechte des Staates werden durch den Landrath ausgeübt in den
Fällen des Artikels 17 Nr. 3.
Artikel VI.
Gegen Verfügungen des Landraths geht die Beschwerde an den Regierungs-
präsidenten. Gegen Verfügungen der Regierung und des Regierungspräsidenten
geht dieselbe, soweit nicht nach dem Artikel 21 des Gesetzes vom 19. März 1886
die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht stattfindet, an den Oberpräsidenten.
Der Regierungspräsident, beziehungsweise der Oberpräsident entscheidet auf die
Beschwerde endgültig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.