Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 8 — 
Artikel H. 
Die Rechte des Staates werden durch den Oberpräsidenten ausgeübt bei 
Fesstellung der Matrikel für Aufbringung der Lasten des Synodalverbandes 
Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt. 
Artikel III. 
Die Rechte des Staates werden durch den Regierungspräsidenten ausgeübt: 
1) in Betreff der Beschlüsse über Einführung eines neuen Beitragsmaßstabes 
der Kirchenumlagen und Abänderung des bestehenden, sowie in Betreff der 
WVollstreckbarkeit der Beschlüsse über Gemeindeumlagen (Art. 3 Abs. 3); 
2) bei Feststellung der Gemeindestatuten (Art. 5); 
3) bei Feststellung statutarischer Ordnungen in dem der Dihözesansynode 
überwiesenen Gehäiftegebiete (Art. 7); 
4) in den Fällen der Artikel 18 und 21 des Gesetzes vom 19. Mätz 1886, 
soweit nicht im Artikel I dieser Verordnung die Ausübung der Rechte 
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten übertragen ist. 
Artikel IV. 
Die Rechte des Staates werden durch die Regierung ausgeübt in den 
Fällen des Artikels 17 Nr. 2, 4, 5 und 6. 
Artikel V. 
Die Rechte des Staates werden durch den Landrath ausgeübt in den 
Fällen des Artikels 17 Nr. 3. 
Artikel VI. 
Gegen Verfügungen des Landraths geht die Beschwerde an den Regierungs- 
präsidenten. Gegen Verfügungen der Regierung und des Regierungspräsidenten 
geht dieselbe, soweit nicht nach dem Artikel 21 des Gesetzes vom 19. März 1886 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht stattfindet, an den Oberpräsidenten. 
Der Regierungspräsident, beziehungsweise der Oberpräsident entscheidet auf die 
Beschwerde endgültig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.