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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 4. —
Juhalt: Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöse, Fürstbischöfe) in der
Preußischen Monarchie, S. 11. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch
die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden k., S. 18.
(r. 9176.) Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erxzbischöfe,
Fürstbischöfe) in der Preußischen Monarchie. Vom 13. Februar 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛ.
vereidnen, unter Aufhebung der Verordnung vom 6. Dezember 1873 (Gesetz-
Samml. S. 479), was folgt:
Einziger Paragraph.
Eib dee katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) haben Uns folgenden
id zu leisten:
ch N. N., erwählter und bestätigter Bischof (Erzbischof) von N.,
schwöre einen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden auf das
heilige Evangelium, daß, nachdem ich auf den bischöflichen Stuhl von
N. erhoben worden bin, ich Seiner Königlichen Majestät von Preußen
(N.) und Allerhöchstdessen rechtmäßigem Nachfolger in der Regierung
als meinem Allergnädigsten Könige und Landesherrn unterthänig, treu,
gehorsam und ergeben sein, Allerhöchstdero Bestes nach meinem Vermögen
befördern, Schaden und Nachtheil aber verhüten und besonders dahin
streben will, daß in den Gemüthern der meiner bischöflichen Leitung
anvertrauten Geistlichen und Gemeinden die Gesinnungen der Ehrfurcht
und Treue gegen den König, die Liebe zum Vaterlande, der Gehorsam
gegen die Gesetze und alle jene Tugenden, die in dem Christen den
guten Unterthan bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden, und daß
ich nicht dulden will, daß von der mir untergebenen Geistlichkeit in
entgegengesetztem Sinne gelehrt und gehandelt werde. Insbesondere
gelobe ich, daß ich keine Gemeinschaft oder Verbindung sei es innerhalb
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9176.)
Ausgegeben zu Berlin den 24. Februar 1887.