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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 39.
Inhalt: Kirchengeseß, betreffend die Abänderung der Bestimmung im §. 18 Nr. 7 des Edikts vom
B. April 1818 bezöüglich der Feststellung der äußeren Verhältnisse der evangelischen Kirche im vormaligen
Herzogthum Nassan, S. 4%1. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grund.
buchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Liebenburg, Ilfeld, Moringen und Duderstadt,
S. 402. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amts-
blätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r., S. 403.
(Nr. 9250.) Kirchengesetz, betreffend die Abänderung der Bestimmung im §. 18 Nr. 7 des
Edikts vom 8. April 1818 bezüglich der Feststellung der äußeren Verhältnisse
der evangelischen Kirche im vormaligen Herzogthum Nassau. Vom 30. No-
vember 1887.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden unter Zustimmung
der Bezirkssynode, und nachdem durch Erklärung Unseres Staatsministeriums fest-
gestellt worden ist, daß gegen dieses Gesetz von Staatswegen nichts zu erinnern
ist, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Bestimmung in §. 18 Position 7 des Nassauischen Edikts vom
8. April 1818, betreffend die Festsetzung der äußeren Verhältnisse der evangelisch-
christlichen Kirche, wonach die das Maximum des Normalgehaltes von 1 800 Gulden
übersteigenden Pfarreinkünfte für den evangelischen Centralkirchenfonds eingezogen
werden sollen, tritt mit dem Schlusse desjenigen Monats außer Anwendung, in
welchem der Inhaber der Pfarrstelle das 21. Dienstjahr zurückgelegt hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. November 1887.
(L. S.) Wilhelm.
v. Goßler.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9250—9251.) 82
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1887.