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(Nr. 9251.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Liebenburg, Ilfeld, Moringen und
Duderstadt. Vom 5. Dezember 1887.
A## Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Liebenburg gehörigen Bezirk der Gemeinde
Beinum,
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Ilfeld gehörigen Bezirk der Gemeinde
Urbach,
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Moringen gehörigen Bezirk der Gemeinde
Ertinghausen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Duderstadt gehörigen Bezirke der Gemeinden
Breitenberg, Brochthausen, Fuhrbach, Obernfeld und Seulingen
am 15. Januar 1888 beginnen soll.
Berlin, den 5. Dezember 1887.
Der Justizminister.
Friedberg.