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vertrag,
betreffend
den Uebergang des Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmens
auf den Staat.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Re-
gierungsrath Kirchhoff als Kommissarius des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Ober-Finanzrath Schmidt als Kommissarius des Finanz-
ministers einerseits, und der Direktion der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesell-
schaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung,
sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor-
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden.
F. 1.
Die Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen
Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zu-
stehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es
gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden
und Diepositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien=
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-
unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme
auf den Preußischen Staat über.
§S. 2.
Der für die Abtretung dieser Rechte (S. 1) vom Staate zu zahlende Kauf-
preis beträgt 1 732 500 Mark.
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen
Schulden der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.
S. 3.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden
Monats erfolgt die Auflösung der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
S. 4.
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an,
den Inhabern von Aktien der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft gegen