Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen 
Dividendenscheinen und Talons, eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je sieben Stammaktien à 300 Mark Staatsschuldverschreibungen der 
3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von „Siebenhundert 
und fünfzig Mark“ mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1887, 
b) für je sieben Stamm-Prioritätsaktien à 300 Mark Staatsschuldver- 
schreibungen der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe 
von „Jweitausend zweihundert und fünfzig Mark“ mit Zinsscheinen für 
die Zeit vom 1. Januar 1887. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell- 
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische 
Stimmrecht aus. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
. 5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell- 
schost der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab- 
teung des Unternehmens (H. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Altien entfallenden Betrages (d. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die In- 
haber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
S. 6. 
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am 1. des zweiten auf die Perfektion 
dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 
1887 ab die Verwaltung und der Betrieb des Nordhausen-Erfurter Eisenbahn- 
unternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Intraden der 
Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit 
die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion 
führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen 
Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
(Tr. 9180.)
	        
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