Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungsverfahren festzustellenden 
Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staatsregierung in dem Um- 
fange, in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Bestimmungen der Ent- 
eignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd erforderliche 
zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für die Zeit des 
Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen staatsseitig 
für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung aufzu- 
wendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für Wirthschafts- 
erschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu übernehmen und 
sicherzustellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt- 
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforder- 
lichen Terrains, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen 
Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landes- 
gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
Zu den Grunderwerbskosten für nachfolgende Bahnen soll staatsseitig ein 
Zuschuß gewährt werden, und zwar: 
a) für die Bahn zu Nr. 9 (Arnstadt—Saalfeld) von 700 000 Mark, 
b) für die Bahn zu Nr. 19 (Mayen—Gerolstein) von 400 000 Mark. 
B. Für die unter Nr. 1 bis 8 und 10 bis 19 bezeichneten Bahnen ist 
die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege, soweit dies die Aufsichts- 
behörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten unent- 
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Be- 
triebes der Bahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. I litt. a 6, 11 und 16 benannten Bahnen muß 
außerdem von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rück- 
zahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage: 
a) bei Nr. 6 (Hirschberg i. Schlesien—Petersdorf) von 60 000 Mark, 
b) bei Nr. 11 (Gremsmühlen—Lütjenburg) von 175 000 Mark, 
c) bei Nr. 16 (Niederwalgern—Weidenbausen) von 42 000 Mark. 
G. 2. 
Die Staatsregierung wird ermächrigt: 
I. zur Anlage des zweiten beziehungsweise dritten und vierten Ge- 
leises auf den nachstehend bezeichneten Strecken und zu den dadurch 
bedingten Ergänzungen und Geleisveränderungen auf den Bahn- 
höfen: 
1) Hohenstein i. Westpreußen— 
Danzig (Lege Thor) die Summe 
vdoo . . . . .. 631000 Mark, 
Seite für sich.
	        
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