Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren  festzustellenden
Projekte  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung  in  dem  Umfange,
  in  welchem  derselbe  nach  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen  der  Enteignung
  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche
zum  Eigenthum,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung  für  die  Zeit  des
Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen  staatsseitig
für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Enteignung  aufzuwendenden
  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse
  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen  und
sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Terrains,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im  öffentlichen
Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf  Grund  landesgesetzlicher
  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  nachfolgende  Bahnen  soll  staatsseitig  ein
Zuschuß  gewährt  werden,  und  zwar:

a)  für  die  Bahn  zu  Nr.  9  (Arnstadt—Saalfeld)  von  700  000  Mark,

b)  für  die  Bahn  zu  Nr.  19  (Mayen—Gerolstein)  von  400  000  Mark.

B.  Für  die  unter  Nr.  1  bis  8  und  10  bis  19  bezeichneten  Bahnen  ist
die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  dies  die  Aufsichtsbehörde
  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und  Betriebes
  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  I  litt.  a  6,  11  und  16  benannten  Bahnen  muß
außerdem  von  den  Interessenten  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer
  Zuschuß  geleistet  werden,  und  zwar  zum  Betrage:

a)  bei  Nr.  6  (Hirschberg  i.  Schlesien—Petersdorf)  von  60  000  Mark,

b)  bei  Nr.  11  (Gremsmühlen—Lütjenburg)  von  175  000  Mark,

c)  bei  Nr.  16  (Niederwalgern—Weidenbausen)  von  42  000  Mark.

G.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächrigt:

I.  zur  Anlage  des  zweiten  beziehungsweise  dritten  und  vierten  Geleises
  auf  den  nachstehend  bezeichneten  Strecken  und  zu  den  dadurch
bedingten  Ergänzungen  und  Geleisveränderungen  auf  den  Bahnhöfen:


1)  Hohenstein  i.  Westpreußen—
Danzig  (Lege  Thor)  die  Summe

vdoo  .  .  .  .  ..  631000  Mark,
Seite  für  sich.