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Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungsverfahren festzustellenden
Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staatsregierung in dem Umfange,
in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Bestimmungen der Enteignung
unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd erforderliche
zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für die Zeit des
Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen staatsseitig
für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden
Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für Wirthschaftserschwernisse
und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu übernehmen und
sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgeltliche
und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforderlichen
Terrains, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen
Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landesgesetzlicher
Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
Zu den Grunderwerbskosten für nachfolgende Bahnen soll staatsseitig ein
Zuschuß gewährt werden, und zwar:
a) für die Bahn zu Nr. 9 (Arnstadt—Saalfeld) von 700 000 Mark,
b) für die Bahn zu Nr. 19 (Mayen—Gerolstein) von 400 000 Mark.
B. Für die unter Nr. 1 bis 8 und 10 bis 19 bezeichneten Bahnen ist
die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege, soweit dies die Aufsichtsbehörde
für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten unentgeltlich
und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes
der Bahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. I litt. a 6, 11 und 16 benannten Bahnen muß
außerdem von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer
Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage:
a) bei Nr. 6 (Hirschberg i. Schlesien—Petersdorf) von 60 000 Mark,
b) bei Nr. 11 (Gremsmühlen—Lütjenburg) von 175 000 Mark,
c) bei Nr. 16 (Niederwalgern—Weidenbausen) von 42 000 Mark.
G. 2.
Die Staatsregierung wird ermächrigt:
I. zur Anlage des zweiten beziehungsweise dritten und vierten Geleises
auf den nachstehend bezeichneten Strecken und zu den dadurch
bedingten Ergänzungen und Geleisveränderungen auf den Bahnhöfen:
1) Hohenstein i. Westpreußen—
Danzig (Lege Thor) die Summe
vdoo . . . . .. 631000 Mark,
Seite für sich.