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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 13.—
(Nr. 9276.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der durch
die Hochwasser im Frühjahr 1888 herbeigeführten Verheerungen. Vom
13. Mai 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
1.
Der Staatsregierung wird der Betrag von vierunddreißig Millionen Mark
zur Verfügung gestellt, um daraus:
1) aus Anlaß der in verschiedenen Stromgebieten des Staates durch die
Hochwasser des Frühjahres 1888 herbeigeführten Beschädigungen Bei-
hülfen zu gewähren, insbesondere
a) an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus- und Nahrungs-
stande,
b) an Gemeinden zur Wiederherstellung ihrer beschädigten gemeinnützigen
Anlagen, -
e) zur Wiederherstellung und nothwendigen Verbesserung beschädigter
Deiche, Uferschutzwerke und damit in Verbindung stehender Anlagen;
2) die durch das Hochwasser beschädigten Staatseisenbahn= und sonstigen
fotalischen Bauanlagen wieder herzustellen und soweit nöthig zu ver-
essern.
Die Beihülfen nach den Bestimmungen unter 1a) b und können ohne
die Auflage der Rückgewähr bewilligt werden.
G. 2.
Die Bewilligung der Beihülfen zu den im §. 1 unter 1a und b bezeichneten
Zwecken erfolgt unter Mitwirkung von Kreis= und Provinzialkommissionen.
Ces. Samml. 1888. (Nr. 9276.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1888.