Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 19. —
Inhalt: Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein, S. 139. — Geseh, betreffend die Einführung
der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Schleswig-Holstein, S. 191. — Be-
kanntmachung, betreffend die Provinzialordnung für die Provinz Schleswig-Holstein, S. 194.
(Nr. 9289.) Kreisordnung für die Provinz Schleswig= Holstein. Vom 26. Mai 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für die Provinz
Schleswig-Holstein, was folgt:
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
S. 1.
Die Kreise bleiben in ihrer gegenwärtigen Begrenzung als Verwaltungs-=
bezirke mit der Maßgabe bestehen, daß die Stadt Flensburg aus dem Kreise
Flensburg ausscheidet und einen Stadtkreis bildet.
G. 2.
Jeder Kreis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen Kommunal-=
verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Kor-
poration.
S. 3.
Veränderung der Kreisgrenzen und Bilbung neuer Kreise.
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie
die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz.
Ces. Samml, 1888. (Nr. 9289.) 30
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1888.