— 142 —
seitens des Kreisausschusses, thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Kreis-
tages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes
auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des Kreises für verlustig
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Kreisangehörigen,
zu den Kreisabgaben herangezogen werden.
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse statt.
S. 9.
b. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse
des Kreises Abgaben aufzubringen, insofern der Kreistag nicht beschließt, diese
Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu
bestreiten (§. 103 Nr. 3).
C. 10.
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, als
nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten
Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, beziehungsweise zu den
nach §#.14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen, juristischen
Personen 2c. erfolgen.
Die Grund-, Gebäude= und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse AI ist hierbei mindestens mit der
Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen,
mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird. Im
Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelassen, darf
aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund= und Ge-
bäudesteuer, herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die
Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
Die erste Stufe der Klassensteuer (§. 7 des Gesetzes vom 7m„l 16553 ) Gesetz-
Samml. 1873 S. 213) kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz
frei Flassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als die übrigen Stufen
der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer herangezogen werden. Bei
den Vorschriften des §. 9a des obenerwähnten Gesetzes behält es sein Bewenden.
C. 11.
Unter Anwendung des nach diesen Grundsätzen (F. 10 Absatz 1, 2 und 3)
vom Kreistage beschlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Kreisabgabensoll für
die einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke im Ganzen berechnet und
denselben zur Untervertheilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach demselben
Maßstabe zur Einziehung, sowie zur Abführung im Ganzen an die Kreiskommunal-=