— 148 —
derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann
durch Beschluß der Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, des
Gemeindevorstandes für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung
seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde
für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen
Gemeindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.
Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung, beziehungsweise des Gemeinde-
vorstandes findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt.
§. 26.
Rechte und Pflichten des Gemeindevorstehers.
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit des Gemeindebezirkes und, sofern
er nicht zugleich selbst Amtsvorsteher ist (§. 48 Absatz 5), das Organ des Amts-
vorstehers für die Polizeiverwaltung.
Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, da,
wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges
polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig an-
zuordnen und ausführen zu lassen.
§. 27.
Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht:
1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den
Vorschriften des §. 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche
Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) und des, fortan
auch in der Provinz Schleswig-Holstein in Kraft tretenden F. 6 des
Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850
(Gesetz-Samml. S. 45),
2) die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen;
3) die ihm von dem Landrathe, dem Amtsvorsteher, dem Verwalter des
städtischen Polizeibezirks (§. 36), der Staats= oder Amtsanwaltschaft
aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen
aufzunehmen,
4) die vorgeschriebenen Meldungen über neuanziehende Personen ent-
gegenzunehmen.
§S. 28.
Gutsvorsteher.
Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirkes ist der Besitzer des Gutes
u den Pflichten und Leistungen verbunden, welche den Gemeinden für den Bereich
ihres Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen.
Derselbe hat insbesondere die in den 99. 26 und 27 aufgeführten obrig-
keitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch einen von ihm
zu bestellenden, zur Uebernahme des Amtes befähigten Stellvertreter auszuüben.