Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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örtlich verbundene Lage haben, zu einem und demselben Amtsbezirke 
gehören. 
Bei Abgrenzung der zusammengesetzten Amtsbezirke ist möglichst 
darauf zu achten, daß die innerhalb der Kreise bestehenden Verbände 
(Kirchspiele, Schulverbände u. s. w.) nicht zerrissen werden. 
g. 35. 
Die Bildung der Amtsbezirke, sowie die etwa erforderliche Abänderung 
derselben erfolgt nach Anhörung der Betheiligten, auf Vorschlag des nach diesem 
Gesetze gewählten Kreistages, durch den Minister des Innern. 
Die Revision und endgültige Feststellung, sowie jede spätere Abänderung 
der Amtsbezirke erfolgt durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit 
dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des 
Kreistages. 
« Die endgültige Feststellung der Amtsbezirke darf erst nach Ablauf einer 
öffentlich bekannt zu machenden angemessenen Frist stattfinden. 
Veränderungen solcher Gemeinde- oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Amtsbezirksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres 
nach sich. 
g. 36. 
Dem Minister des Innern steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit 
dem Bezirksausschusse Gemeinde- und Gutsbezirke, welche innerhalb der Feldmark 
einer Stadt oder in deren Nähe belegen sind, bezüglich der Verwaltung der 
Polizei nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages mit dem 
Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern dies im äöffentlichen Interesse noth— 
wendig ist. 
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag 
der betreffenden Gemeinde, beziehungsweise des betreffenden Gutsbezirkes zu den 
Kosten der städtischen Polizeiverwaltung durch Beschluß des Bezirksausschusses 
festgesetzt. 
Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bezirksaus- 
schusse in den Fällen des ersten Absatzes gleichzeitig die Ausscheidung der im 
Anschlußbezirke belegenen Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, 
welchem sie bisher angehörten, nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und 
des Kreistages aussprechen. Ueber die hierdurch nothwendig werdende Aus- 
einandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen den 
Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung 
im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
S. 37. 
Organe der Amtsverwaltung. 
Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind nach näherer 
Vorschrift dieses Gesetzes der Amtsvorsteher und der Amtsausschuß. 
(Nr. 9289.)
	        
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