— 155 —
Der Beschluß zu 2 und 3 ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges,
endgültig.
S. 47.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Amtsverbände wird, unbeschadet der vorstehenden Bestimmmungen, in erster Instanz
von dem Landrathe als Vorsitzendem des Kreisausschusses, in höherer und letzter
Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt.
beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Amtsverbände
sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
Amtsvorsteher.
S. 48.
a. Berufung desselben.
Der Amtsvorsteher wird von dem Oberpräsidenten ernannt.
Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Kreistages, in
welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvorstehern befähigten Per-
sonen ausurchmen sind.
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervollstän-
digung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrath auf Antrag des Ober-
präsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich in die
Vorschlagsliste aufzunehmen sind.
Die Ernenmung erfolgt auf sechs Jahre. Der Amtsvorsteher wird von
dem Landrathe vereidigt.
In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde vder einem
selbständigen Gutsbezirke bestehen, ist der Gemeinde beziehungsweise Gutsvorsteher
zugleich Amtsvorsteher.
d. 49.
d. Stellvertretung desselben.
Bur leden Amtsbezirk wird nach den für die Ernennung des Amtsvorstehers
geltenden Bestinumungen (G. 48) ein Stellvertreter des letzteren ernannt.
Ist der Amtsvorsteher an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte verhin-
dert, so hat der Stellvertreter dieselben zu übernehmen; der Landrath ist hiervon
zu benachrichtigen, sobald die Verhinderung länger als drei Tage dauert.
Erledigt sich das Amt des Amtsvorstehers, so tritt bis zur Ernennung
seines Nachfolgers der Stellvertreter für ihn ein.
Findet sich im Amttsbezirke keine zur Ernennung als Stellvertreter geeignete
Person, so hat der Kreisausschuß die Siellvertretung einstweilen einem der be-
nachbarten Amtsvorsteher, oder, nach vorherigem Einvernehmen mit der städtischen
Vertretung, dem Bürgermeister einer benachbarten Stadt zu übertragen. Eine
gleiche Anordnung erfolgt für den Fall des gleichzeitigen Abganges oder der gleich-
zeitigen Bebinderung des Amtsvorstehers und seines Steliverlerters.
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9289.) 32