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g. 53.
Der Kreisausschuß bestimmt endgültig denjenigen Amtsvorsteher, beziehungs-
weise Bürgermeister, welcher die in Bezug auf die öffentlichen Wege nothwendigen
Anordnungen zu treffen hat, wenn die Betheiligten verschiedenen Amtsbezirken,
beziehungsweise Amts= und Stadtbezirken angehören.
Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Vorfluths=
und anderen polizeilichen Angelegenheiten zu treffenden Anordnungen.
F. 54.
Das durch die §9. 5 ff. der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-
Samml. S. 1529) beziehungsweise des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar
1870 (Offizielles Wochenbl. S. 13) der Ortspolizeibehörde für den Umfang einer
Gemeinde ertheilte Recht zum Erlasse von Polizeistrafverordnungen wird auf den
Amtsvorsteher mit der Maßgabe übertragen b, daß er nicht nur für den Umfang
einer einzelnen Gemeinde oder eines einzelnen Gutsbezirkes, sondern auch für den
Umfang mehrerer Gemeinden oder Gutsbezirke und für den Umfang des ganzen
Amtsbezirkes unter Zustimmung des Amtsausschusses, auch im Falle des §. 7
a. a. O., derartige Verordnungen zu erlassen befugt ist.
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag
des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt werden. Der
Beschluß ist endgültig.
K. 55.
Der Amtsvorsteher hat in den seiner Verwaltung anheimfallenden An-
gelegenheiten das Recht der vorläufigen Staaffesssetzung nach den Vorschriften des
Gesetzes vom 23. April 1883 (Gesetz= Samml. S. 65).
K. 56.
Dienstliche Stellung der Gemeinde und Gutsvorsteher, sowie der Gendarmen zu dem
Amtsvorsteher.
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verbunden, den Anweisungen und
Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäßheit seiner gesetzlichen Be-
fugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen, und können hierzu
von ihm unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden nach F. 132 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml.
S. 195) zustehenden Zwangsmittel, mit Ausnahme der Haftstrafe, angehalten
werden. Ein Ordnungsstrafrecht steht dem Amtsvorsteher gegen die Gemeinde-
und Gutsvorsteher nicht zu.
Die Gendarmen haben den Regquisitionen des Amtsvorstehers in polizeilichen
Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers unterliegen
sie nicht.
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