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ordnung für die Provinz Schleswig-Holstein und des Gesetzes vom 14. April
1869, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der
Provinz Schleswig-Holstein (Gesetz Samml. S. 589), maßgebend.
Artikel V.
Der Kreis Herzogthum Lauenburg gehört nicht zu dem Kommunalder-
bande der Provinz (Provinzialverband F. 1). Seine Angehörigen zählen nicht zu
den Provinzialangehörigen im Sinne der 99. 5 bis
Der Kreis nimmt aber an den Rechten und Prichten des Provinzialver-
bandes, soweit sich dieselben auf Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung be-
ziehen, nach Maßgabe folgender Vorschriften Theil:
1) Dem Provinziallandtage treten für die von demselben zu vollziehenden
Wahlen zu den für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung an-
geordneten Behörden und Kommissionen, sowie für sonstige dem
Provinziallandtage zu Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung über-
tragene Geschäfte drei von dem Kreistage des Kreises Herzogthum
Lauenburg zu wählende Abgeyrduete hinzu. Für die Wahl gelten die
Bestimmungen der §#§. 16
2) Dem Provinzialausschusse tritt fur die von demselben zu vollziehenden
Wahlen zum Provinzialrathe und Bezirksausschusse, sowie für sonstige
dem Provinzialausschusse zu Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung
überwiesene Geschäfte ein Vertreter des Kreises Herzogthum Lauenburg
hinzu. Derselbe, sowie ein Stellvertreter für denselben, wird von dem
Kreistage des genannten Kreises gewählt. Im Uebrigen gelten für die
Wahl die Bestimmungen der §9. 47 Absatz 4 und 5, 48 und 5
Satz 1 und 3.
3) Die zu 1 und 2 bezeichneten Vertreter des Kreises Herzogthum Lauen-
burg erhalten von dem Kreise eine ihren baaren Auslagen entsprechende
Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag.
4) Die den gewählten Mitgliedern des Provinzialrathes gemäß §. 100
der Provinzialordnung zu gewährende Entschädigung wird von dem
Provinzialverbande und dem Kreise Herzogthum Lauenburg gemein-
schaftlich getragen. Die Vertheilung des Betrages erfolgt, im Mangel
einer anderweitigen Festsetzung im Wege der Vereinbarung, nach dem
Maßstabe der direkten Staatssteuern, mit Ausschluß der Gewerbesteuer
vom Haufsirgewerbe, durch den Provinzialausschuß unter Zuziehung des
Vertreters des Kreises Herzogthum Lauenburg (Nr. 2). Gegen den
Beschluß des Provinzialausschusses steht dem Kreise innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
5) Die Angehörigen des Kreises Herzogthum Lauenburg sind zum Pro-
vinzialrathe und Bezirksausschusse wählbar, sofern sie den Erfordernissen
der 9F. 17 und 18 entsprechen.