Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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ordnung für die Provinz Schleswig-Holstein und des Gesetzes vom 14. April 
1869, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der 
Provinz Schleswig-Holstein (Gesetz Samml. S. 589), maßgebend. 
Artikel V. 
Der Kreis Herzogthum Lauenburg gehört nicht zu dem Kommunalder- 
bande der Provinz (Provinzialverband F. 1). Seine Angehörigen zählen nicht zu 
den Provinzialangehörigen im Sinne der 99. 5 bis 
Der Kreis nimmt aber an den Rechten und Prichten des Provinzialver- 
bandes, soweit sich dieselben auf Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung be- 
ziehen, nach Maßgabe folgender Vorschriften Theil: 
1) Dem Provinziallandtage treten für die von demselben zu vollziehenden 
Wahlen zu den für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung an- 
geordneten Behörden und Kommissionen, sowie für sonstige dem 
Provinziallandtage zu Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung über- 
tragene Geschäfte drei von dem Kreistage des Kreises Herzogthum 
Lauenburg zu wählende Abgeyrduete hinzu. Für die Wahl gelten die 
Bestimmungen der §#§. 16 
2) Dem Provinzialausschusse tritt fur die von demselben zu vollziehenden 
Wahlen zum Provinzialrathe und Bezirksausschusse, sowie für sonstige 
dem Provinzialausschusse zu Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung 
überwiesene Geschäfte ein Vertreter des Kreises Herzogthum Lauenburg 
hinzu. Derselbe, sowie ein Stellvertreter für denselben, wird von dem 
Kreistage des genannten Kreises gewählt. Im Uebrigen gelten für die 
Wahl die Bestimmungen der §9. 47 Absatz 4 und 5, 48 und 5 
Satz 1 und 3. 
3) Die zu 1 und 2 bezeichneten Vertreter des Kreises Herzogthum Lauen- 
burg erhalten von dem Kreise eine ihren baaren Auslagen entsprechende 
Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag. 
4) Die den gewählten Mitgliedern des Provinzialrathes gemäß §. 100 
der Provinzialordnung zu gewährende Entschädigung wird von dem 
Provinzialverbande und dem Kreise Herzogthum Lauenburg gemein- 
schaftlich getragen. Die Vertheilung des Betrages erfolgt, im Mangel 
einer anderweitigen Festsetzung im Wege der Vereinbarung, nach dem 
Maßstabe der direkten Staatssteuern, mit Ausschluß der Gewerbesteuer 
vom Haufsirgewerbe, durch den Provinzialausschuß unter Zuziehung des 
Vertreters des Kreises Herzogthum Lauenburg (Nr. 2). Gegen den 
Beschluß des Provinzialausschusses steht dem Kreise innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
5) Die Angehörigen des Kreises Herzogthum Lauenburg sind zum Pro- 
vinzialrathe und Bezirksausschusse wählbar, sofern sie den Erfordernissen 
der 9F. 17 und 18 entsprechen.
	        
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