Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Artikel VI. 
Die Schluß-, Uebergangs= und Ausführungsbestimmungen erhalten an Stelle 
der §H. 123 ff. folgende Fassung: 
123. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Rechte und 
Bffllchten des bisherigen provinzialständischen Verbandes von Schleswig- 
Holstein auf den Provinzialverband über. 
Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen 
bleiben bis zur anderweitigen Beschlußnahme des nach diesem Gesetze 
gewählten Provinziallandtahes über ihren Fortbestand und ihre Zu- 
sammensetzung in Wirksamkeit. 
. 124. 
Für die ersten Wahlen werden die Obliegenheiten des Provinzial- 
ausschusses (§I. 12 und 13) von dem Oberpräsidenten wahrgenommen. 
6. 125. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle mit den Vor- 
schriften desselben in Widerspruch stehenden oder damit nicht zu ver- 
einigenden gesetzlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit. 
126. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und In- 
struktionen. 
Artikel VII. 
Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Text der Provinzialordnung 
vom 29. Juni 1875, wie er sich aus den Artikeln I bis VI ergiebt, als Pro- 
vinzialordnung für die Provinz Schleswig-Holstein durch die Gesetz Sammlung 
bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 27. Mai 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Maybach. Flrhr. v. Lucius. 
v. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. 
Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Bismarck. 
  
  
(Nr. 9290—9291.)
	        
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