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statutarische Regelung verweist oder keine ausdrücklichen Vorschriften
enthält. Das Statut darf den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen;
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzial-
verbandes.
Die Provinzialstatuten und Reglements sind auf Kosten des Provinzialver-
bandes durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen.
Zweiter Titel.
Von der Vertretung und Verwaltung des Provinzialverbandes.
Erster Abschnitt.
Von der Zusammensetzung des Provinziallandtages.
§. 9.
Die Provinzialversammlung (der Provinziallandtag) besteht aus Abgeord-
neten der Land= und Stadtkreise der Provinz.
Zahl der Mitglieder des Provinziallandtages.
. 5.10.
Es werden für jeden Kreis mit weniger als 40 000 Einwohnern zwei Ab-
geordnete, für jeden Kreis mit 40 000 bis zu 90 000 Einwohnern drei Ab-
geordnete und für jeden Kreis, welcher die Einwohnerzahl von 90 000 erreicht,
vier Abgeordnete gewählt. Für jede fernere Vollzahl von 50 000 Einwohnern
tritt ein Abgeordneter hinzu.
S. 11.
Dem Provinziallandtage bleibt es überlassen, durch statutarische Anordnung
in geeigneten Fällen zwei derjenigen angrenzenden Landkreise, welche nur je zwei
Abgeordnete zu wählen haben, unter Zustimmung der betreffenden Kreistage zu
Wahlbezirken zu verbinden und die Wahlorte zu bestimmen.
Die Wahlbezirke wählen diejenige Zahl der Abgeordneten, welche gemäß
§. 10 auf die zusammengelegten Kreise trifft.
S. 12.
Die Feststellung der Zahl der von den einzelnen Kreisen beziehungsweise
Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten erfolgt vor jeder neuen Wahl (9§. 20
und 122) durch den Provinzialausschuß und wird durch die Amtsblätter der
Provinz zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Der Feststellung ist die durch die jeweilige letzte Volkszählung ermittelte
Einwohnerzahl der Kreise beziehungsweise Wahlbezirke, mit Ausschluß der aktiven
Militärpersonen, zu Grunde zu legen.
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