Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 198 — 
§. 13. 
Anträge auf Berichtigung der Feststellung sind innerhalb vier Wochen nach 
Ausgabe des Amtsblatts, durch welches die Feststellung veröffentlicht worden ist, 
bei dem Provinzialausschusse anzubringen, welcher darüber endgültig beschließt. 
Vollziehung der Wahlen. 
S. 14. 
Die Abgeordneten der Landkreise werden von den Kreistagen gewählt. 
Erfolgt die Bildung von Wahlbezirken, so treten die Kreistage der zu dem 
Wahlbezirke gehörigen Landkreise unter dem Vorsitze des von dem Oberpräsidenten 
zu ernennenden Wahlkommissars zu einer Wahlversammlung zusammen. 
  
F. 15. 
Die Abgeordneten' der Stadtkreise werden von dem Magistrate und der 
Stadtverordneten g in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze 
des Bürgermeisters gewählt. Die Abgeordneten des Stadtkreises Altona werden 
vom Kreistage gewählt. Von denselben muß Einer dem Magistrat der Stadt 
Ottensen angehören. 
g. 16. 
Die Vollziehung der Wahlen der Pr llandtagsabgeordneten erfolgt 
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze 7 Wahlreglements. 
  
Wählbarkeit zum Abgeordneten. 
S. 17. 
Wählbar zum Mitgliede des Provinziallandtages ist jeder selbständige An- 
gehörige des Deutschen Reichs, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, 
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem 
Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört. 
Als selbständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Vermögen zu 
verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist. 
Verlust der Wählbarkeit. 
g. 18. 
Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines der im §. 17 gedachten Er- 
fordernisse bei dem bis dahin Wählbaren nicht mehr zutrifft. Sie ruht während 
der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter- 
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, 
eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.