— 200 —
Zweiter Abschnitt.
Von den Versammlungen des Provinziallandtages.
Einberufung des Provinziallandtages.
g. 25.
Der Provinziallandtag wird von dem Könige alle zwei Jahre wenigstens
ein Mal berufen, außerdem aber so oft es die Geschäfte erfordern.
g. 26.
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung und Schließung des Provinzial-
landtages erfolgt durch den Oberpräsidenten der Provinz als Königlichen Kom-
missarius oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten Stellvertreter.
Königlicher Kommissarius bei dem Provinziallandtage.
g. 27.
Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen
der Staatsbehörden mit dem Provinziallandtage.
Der Kommissarius theilt dem Provinziallandtage die Vorlagen der Staats-
regierung mit und empfängt die von ihm abzugebenden Erklärungen und Gutachten.
Der Königliche Kommissarius, sowie die zu seiner Vertretung oder Unter-
stützung abgeordneten Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen des Provinzial-
landtages und der von ihm zur Vorbereitung seiner Beschlüsse gewählten Kom-
missionen beizuwohnen; dieselben müssen auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Oeffentlichkeit der Sitzungen des Provinziallandtages.
*i
Die Sitzungen des Provinziallandtages sind öffentlich. Für einzelne Gegen-
stände kann durch besonderen, in geheimer Sitzung gefaßten Beschluß die Oeffent-
lichkeit ausgeschlossen werden.
Beschlußfähigkeit des Provinziallandtages.
§ . 29.
Der Provinziallandtag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte
der im F. 10 vorgeschriebenen Mitgliederzahl anwesend ist.
Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, welche sich der Abstimmung
enthalten.
Fassung der Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit.
S. 30.
Der Provinziallandtag faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die
Stimmenmehrheit wird ohne Mitzählung derjenigen festgestellt, die sich der Ab-
stimmung enthalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.