Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Theilnahme der Mitglieder des Provinzialausschusses, des Landesdirektors und der 
oberen Beamten an den Sitzungen des Provinziallandtages. 
§S. 31. 
Die Mitglieder des Provinzialausschusses, sowie der Landesdirektor (Landes- 
hauptmann) und die ihm zugeordneten oberen Beamten (§9. 87 und 93) können, 
sofern sie nicht selbst Mitglieder des Provinziallandtages sind, den Sitzungen des- 
selben mit berathender Stimme beiwohnen. 
Der Provinziallandtag kann jedoch beschließen, einzelne, die Mitglieder des 
Provinzialausschusses, den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen Be- 
amten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit und in geheimer 
Sitzung zu verhandeln, sofern dieselben nicht Mitglieder des Provinziallandtages sind. 
Wahl des Vorsitzenden des Provinziallandtages und seines Stellvertreters. 
§. 32. 
Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes, welchem die beiden 
jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, wählt 
der Provinziallandtag nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten 
Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 
Dieselben fungiren während der Sitzungsperiode und in der darauf folgenden 
Zwischenzeit bis zum Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages. 
Geschäftsordnung des Provinziallandtages. 
g. 33. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und schließt die 
Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer 
entfernen lassen, welcher Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder sonst 
eine Störung verursacht. 
Im Uebrigen regelt der Provinziallandtag seinen Geschäftsgang durch eine 
Geschäftsordnung. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Geschäften des Provinziallandtages. 
a. Im Allgemeinen. 
d. 34. 
Der Provinziallandtag ist berufen: 
I. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe sowie sonstigen 
Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Ende von 
der Staatsregierung überwiesen werden; 
II. den Provinzialverband zu vertreten, und nach näherer Vorschrift dieses 
Gesetzes über die Angelegenheiten defselben, sowie über diejenigen Gegen- 
stände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch Gesetze oder 
r. 9291.)
	        
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