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6) Vorschriften über die Vertheilung der Lasten im Falle einer Ver-
äußerung oder Theilung von Berechtigungen;
7) Bestimmungen über die Einräumung neuer Theilnahmerechte.
Wird das Statut auf die Verwaltung des Gepnossenschaftsvermögens
erstreckt, so muß dasselbe außerdem enthalten:
8) Bestimmungen über die Art der Benutzung des Vermögens;
9) —- über die Verwaltungsbefugnisse des Vorstandes (Ziffer 4),
owie
10) die Bezeichnung derjenigen Verwaltungsangelegenheiten, welche der Be-
schlußfassung der Genossenschaf lung vorbehalten werden sollen.
Durch das Statut kann der Vorstand der politischen Gemeinde zum Vor-
stande der Realgemeinde (Nr. 4 und 9) bestellt werden.
F. 7.
Das Statut bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses.
Wenn ein Statut nicht zu Stande kommt oder dasselbe nicht die Genehmi-
gung des Bezirksausschusses findet, so hat, falls die Angelegenheit im öffentlichen
Interesse der Regelung bedarf, der Bezirksausschuß ein Statut festzustellen.
Abänderungen des Statutes bedürfen der Genehmigung des Bezirks-
ausschusses.
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses (Abs. 1, 2), 3) findet hinsichtlich
der nach F. 6 Nr. 2 zu treffenden Destimmungen des Statutes innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlun im Verwaltungsstreitverfahren
unter den Mitgliedern der Realgemeinde, im Worigen die Beschwerde an den
Provinzialrath statt.
d. 8.
Für die nach Maßgabe dieses Gesetzes mit einem Statute versehenen Real-
gemeinden gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Genoseenschafts-
angelegenheiten wird in erster Instanz von dem Landrathe, als Vor-
sitzendem des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem
Regierungspräsidenten geübt, ist aber darauf beschränkt, daß die Ver-
waltung in Uebereinstimmung mit dem Gesetze und dem Statute ge-
führt wird.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden sind in allen Instanzen
innerhalb zwei Wochen anzubringen.
Der Bestätigung des Kreisausschusses bedürfen Beschlüsse:
a) auf freiwillige Veräußerungen, durch welche der Bestand des
Genossenschaftsvermögens verändert wird;
b) wegen Aufnahme von Anleihen auf den Kredit der Genossenschaft.
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(Nr. 9299.)