Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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6)  Vorschriften  über  die  Vertheilung  der  Lasten  im  Falle  einer  Veräußerung
  oder  Theilung  von  Berechtigungen;
7)  Bestimmungen  über  die  Einräumung  neuer  Theilnahmerechte.
Wird  das  Statut  auf  die  Verwaltung  des  Gepnossenschaftsvermögens
erstreckt,  so  muß  dasselbe  außerdem  enthalten:
8)  Bestimmungen  über  die  Art  der  Benutzung  des  Vermögens;
9)  —-  über  die  Verwaltungsbefugnisse  des  Vorstandes  (Ziffer  4),
owie
10)  die  Bezeichnung  derjenigen  Verwaltungsangelegenheiten,  welche  der  Beschlußfassung
  der  Genossenschaf  lung  vorbehalten  werden  sollen.
Durch  das  Statut  kann  der  Vorstand  der  politischen  Gemeinde  zum  Vorstande
  der  Realgemeinde  (Nr.  4  und  9)  bestellt  werden.

F.  7.

Das  Statut  bedarf  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.

Wenn  ein  Statut  nicht  zu  Stande  kommt  oder  dasselbe  nicht  die  Genehmigung
  des  Bezirksausschusses  findet,  so  hat,  falls  die  Angelegenheit  im  öffentlichen
Interesse  der  Regelung  bedarf,  der  Bezirksausschuß  ein  Statut  festzustellen.

Abänderungen  des  Statutes  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.


Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  (Abs.  1,  2),  3)  findet  hinsichtlich
der  nach  F.  6  Nr.  2  zu  treffenden  Destimmungen  des  Statutes  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlun  im  Verwaltungsstreitverfahren
unter  den  Mitgliedern  der  Realgemeinde,  im  Worigen  die  Beschwerde  an  den
Provinzialrath  statt.

d.  8.

Für  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  mit  einem  Statute  versehenen  Realgemeinden
  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Genoseenschaftsangelegenheiten
  wird  in  erster  Instanz  von  dem  Landrathe,  als  Vorsitzendem
  des  Kreisausschusses,  in  höherer  und  letzter  Instanz  von  dem
Regierungspräsidenten  geübt,  ist  aber  darauf  beschränkt,  daß  die  Verwaltung
  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gesetze  und  dem  Statute  geführt
  wird.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  sind  in  allen  Instanzen
innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.
Der  Bestätigung  des  Kreisausschusses  bedürfen  Beschlüsse:
a)  auf  freiwillige  Veräußerungen,  durch  welche  der  Bestand  des
Genossenschaftsvermögens  verändert  wird;
b)  wegen  Aufnahme  von  Anleihen  auf  den  Kredit  der  Genossenschaft.
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(Nr.  9299.)