Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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2) Der auf Grund des Statutes bestellte Vorstand ist zur Berufung der 
g verpflichtet, sobald es das Interesse der 
Realgemeinde erfordert, insbesondere wenn wenigstens ein Drittel der 
Mitglieder es unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt oder wenn 
die Aufsichtsbehörde es verlangt. 
3) Die den Genossenschaftsmitgliedern als solchen obliegenden Lasten sind 
den gemeinen öffentlichen Lasten gleich zu achten. 
4) Die zur Erfüllung der Genossenschaftspflichten erforderlichen Geldmittel 
sind, soweit sie nicht aus dem Vermögen der Genossenschaft entnommen 
werden können, von den Mitgliedern durch Geldbeiträge aufzubringen, 
welche von dem Vorstande nach dem im Statute festgestellten Theilungs- 
maßstabe umzulegen sind. 
Sonstige der Realgemeinde gegenüber bestehende Verpflichtungen 
der Mitglieder können vom Vorstande, nach Maßgabe des fünften Titels 
(§. 132 bis 135) des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine 
Landesverwaltung, durch Anwendung der dem Gemeinde-(Guts) 
Vorsteher zustehenden Iwangsmittel durchgesetzt werden. 
Die festgesetzten Geldstrafen fließen in die Kasse der Realgemeinde. 
5) Auf Beschwerden und Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes, 
betreffend: 
a) das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des 
Genossenschaftsvermögens, 
b) das Stimmrecht in der Genossenschaftsversamml 
I%) die Heranziehung oder Veranlagung 7 den Genosst enschafisabgaben, 
findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
bei dem Kreisausschusse statt. 
6) Unterläßt oder verweigert eine Realgemeinde die ihr obliegenden 
Leistungen und Ausgaben zu bewilligen, so kann die Aufsichtsbehörde, 
unter Anführung der Gründe, die Eintragung in den Etat beziehungs- 
weise die Feststellung der Ausgabe verfügen. 
Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde steht der Realgemeinde 
die Klage bei dem Bezirksausschusse beziehungsweise, wenn der Re- 
gierungspräsident Aufsichtsbehörde ist, bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
  
  
d. 9. 
Das Verfahren behufs statutarischer Regelung der Verfassung einer Real- 
gemeinde ist gebühren= und stempelfrei. 
S. 10. 
Für diejenigen Gemeinheiten, welche im Gemeindebezirke einer Stadt (§. 4 
Abs. 5 der Hannoverschen revidirten Städteordnung vom 24. Juni 1858) belegen
	        
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