Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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K. 3. 
Die Vertheilung der im 8. 2 bezeichneten Lasten ist nach dem Maßstabe 
der Grund= und Gebäudesteuer zu bewirken. 
Falls dieser Maßstab nicht anwendbar ist oder von dem Verhältnisse des 
Ertrags-(Nutzungs.) werthes der einzelnen Theilstücke erheblich abweicht, so ist 
deren besonders zu ermittelnder Ertrags-(Nutzungs) werth der Vertheilung zu 
Grunde zu legen. Hierbei sind die für die Grund= und Gebäudesteuer bestehenden 
Vorschriften zum Anhalt zu nehmen. 
S. 4. 
Die Vertheilung der Renten (§. 2) erfolgt durch den Katasterkontroleur, 
welcher den Vertheilungsplan entwerfen und den Benheilie bekannt machen muß. 
Innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntmachung steht den Betheiligten 
die Beschwerde offen. 
Dieselbe ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Katasterkontroleur 
anzubringen. 
K. 5. 
Die Bestätigung des Rentenvertheilungsplanes und die endgültige Ent- 
scheidung über die angebrachten Beschwerden erfolgt durch 
a) die Direktion der Rentenbank hinsichtlich der dieser Bank zustehenden 
Renten, 
b) die Domänenbehörde hinsichtlich der Domänenrenten. 
S. 6. 
Zum Ersatze für die dem Katasterkontroleur erwachsenden Geschäftsunkosten 
haben die Trennstückserwerber nach näherer Bestimmung des Finanzministers eine 
Gebühr zu entrichten, welche höchstens eine Mark für jedes Trennstück beträgt. 
Außerdem sind dem Katasterkontroleur von denjenigen Trennstückserwerbern, 
in deren Interesse Ermittelungen an Ort und Stelle lediglich wegen der Renten- 
vertheilung erforderlich werden, nach Verhältniß der Rentenantheile die gesetzlichen 
Tagegelder und Reisekosten zu vergüten. 
S. 7. · 
Die aus dem Kirchen= und Pfarrverbande entspringenden Lasten werden 
durch den zuständigen Kirchenvorstand, die aus dem Schulverbande entspringenden 
Lasten durch den Schulvorstand, die aus dem Gemeindeverbande entspringenden 
Lasten durch den Gemeindevorsteher, in den Städten mit einem kollegialen 
Magistrate durch den Magistrat vertheilt. 
F. 8. 
Der Katasterkontroleur hat bei jeder Grundstückstheilung, falls nicht einer 
der Fälle des §. 10 vorliegt, eine Abschrift des bestätigten Rentenvertheilungs-
	        
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