Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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von einem der Vorsteher derjenigen Gemeinde-(Guts-) bezirke, an welche dasselbe 
grenzt, Einspruch erhoben und der Einspruch durch Thatsachen begründet wird, 
welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung den Schutz der Nutzungen 
benachbarter Grundstücke aus dem Feld= oder Gartenbau, aus der Forstwirthschaft, 
der Jagd oder der Fischerei gefährden werde. 
g. 16. 
Vor Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung sind die betheiligten Gemeinde- 
(Guts-) vorsteher (§. 15) von dem Antrage in Kenntniß zu setzen. Diese haben 
den Antrag innerhalb ihrer Gemeinden (Gutsbezirke) auf ortsübliche Art mit dem 
Bemerken bekannt zu machen, daß gegen den Antrag von den Eigenthümern, 
Nutzungs-, Gebrauchsberechtigten und Pächtern der benachbarten Grundstücke 
innerhalb einer Präklusivfrist von zwei Wochen bei der Ortspolizeibehörde Ein- 
spruch erhoben werden könne, wenn der Einspruch sich durch Thatsachen der im 
§. 15 bezeichneten Art begründen lasse. 
Die erhobenen Einsprüche sind von der Ortspolizeibehörde, geeignetenfalls 
nach Anhörung des Antragstellers und derjenigen, welche Einspruch erhoben 
haben, sowie nach Aufnahme des Beweises zu prüfen. 
S. 17. 
Die Versagung der Genehmigung auf Grund des §. 14 oder auf Grund 
erhobener Einsprüche (§. 15), sowie die Jurückweisung der gegen die Ansiedelungs- 
genehmigung erhobenen Einsprüche erfolgt durch einen Bescheid der Ortspolizei- 
behörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie denjenigen, 
welche Einspruch erhoben haben, zu eröffnen ist. 
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie denjenigen, welche Ein- 
spruch erhoben haben, innerhalb zwei Wochen die Klage im Vervaltungsstrei- 
verfahren offen. Quständig ist der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirks- 
ausschuß. 
K. 18. 
Wer außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft eine Kolonie 
anlegen will, hat dazu die Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen 
der Ortspolizeibehörde zu beantragen. 
Mit dem Antrage ist ein Plan vorzulegen, in welchem, unter Beifügung, 
einer Situationszeichnung, die im öffentlichen Interesse für die Kolonie erforderlichen 
Anlagen nach Umfang und Art ihrer Ausführung darzulegen sind, die künftige 
1Untechaltungepslich für diese Anlagen festzustellen und endlich nachzuweisen ist, 
daß die nöthigen Mittel zur ordnungsmäßigen Ausführung und dauernden Unter- 
haltung derselben vorhanden sind. 
Soweit zur Herstellung dieser Anlagen die anderweite Genehmigung einer 
Staatsbehörde gesetzlich erforderlich ist, ist gleichzeitig die Ertheilung dieser Ge- 
nehmigung nachzuweisen. 
(Nr. 1302,
	        
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