Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Revision gegen die von den Bezirksregierungen in zweiter Instanz erlassenen 
Endurtheile. 
g. 23. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. 
Von diesem Zeitpunkte ab sind sämmtliche entgegenstehenden Bestimmungen 
aufgehoben. Diejenigen anderweiten Bestimmungen, welche die Errichtung von 
Gebäuden in der Nähe von Forsten, Eisenbahnen, Chausseen, öffentlichen Ge- 
wässern, Strömen, Kanälen, Deichen, Bergwerken, Pulvermagazinen und anderen 
Anlagen polizeilichen Beschränkungen unterwerfen, werden von dem gegenwärtigen 
Gesetze nicht berührt. 
6. 24. 
Die zuständigen Minister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Juni 1888. 
In Vertretung Seiner Majestät des Königs: 
(L. S.) Wilhelm, Kronprinz. 
Fürst v. Bismarck. v. Maybach. Flrhr. v. Lucius. v. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
Gr. v. Bismarck. 
Redigirt im Bureau des Staateministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
(Nr. 9302.)
	        
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