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Im Uebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung vom
20. Juli 1874 Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kopenhagen, den 30. Juli 1888.
(L. S.) Wilhelm.
v. Goßler. v. Scholz.
(Nr. 9306.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Juli 1888, betreffend die Genehmigung des revidirten
Statuts für die Provinzial Hülfskasse der Provinz Posen, sowie des Dritten
Nachtrages zu dem Regulativ vom 16. August 1871 (Gesetz Samml. S. 385),
betreffend die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten und Ein-
richtungen für Irre, Taubstumme und Blinde, sowie zur Unterstützung
angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen.
A## den Bericht vom 26. Juni d. J. will Ich das anliegende, in Folge der
Beschlüsse des Provinziallandtages der Provinz Posen vom 20. März d. J. auf-
gestellte revidirte Statut für die Provinzial-Hülfskasse der Provinz Posen, sowie
den ferner beiliegenden Dritten Nachtrag zu dem Regulativ vom 16. August 1871
(Gesetz Samml. S. 385), betreffend die Verwaltung der provinzialständischen
Anstalten und Einrichtungen für Irre, Taubstumme und Blinde, sowie zur
Unterstützung angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen, hierdurch genehmigen.
Zugleich lasse Ich Ihnen das dem Provinzialverbande der gedachten Pro-
vinz wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Provinzial-Anleihescheine bis
zum Betrage von 10 Millionen Mark ertheilte Privilegium zur weiteren Ver-
anlassung zugehen.
Die Immediat-Eingabe der Stände des Großherzogthums Posen vom
20. März d. J. folgt mit den übrigen Anlagen anbei zurück.
Marmorpalais, den 11. Juli 1888.
Wilhelm.
Für den Minister des
Innern:
Frhr. v. Lucius. v. Scholz. v. Friedberg.
An die Minister für Landwirthschaft, Domainen
und Forsten, der Finanzen und des Innern.