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S. 10.
Den mit der Vornahme der Revision beauftragten Personen sind alle vor-
handenen Waarenvorräthe vorzuzeigen und sämmtliche bauliche Räume, mögen
dieselben zur Aufbewahrung von Waaren benutzt werden oder nicht, nachzuweisen
und auf Verlangen zugänglich zu machen.
Der Inhaber der Waare ist verpflichtet, die zu deren Revision erforderliche
Hülfe sofort zu beschaffen und die zur Verwiegung benöthigten Geräthe und Be-
hälter bereit zu halten.
Es hat ferner Jeder, welcher eine zur Lagerung von Waaren bestimmte
Lokalität benutzt oder zu benutzen berechtigt ist, ohne Rücksicht darauf, ob in der
gedachten Lokalität deklarationspflichtige Waaren sich befinden oder nicht, dafür
Sorge zu tragen, daß vom Tage des Zollanschlusses an bis zur Herstellung des
freien Verkehrs während der Zeit von 8 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends fort-
gesetzt Jemand daselbst anwesend ist, welcher bereit und im Stande ist, den mit
der Vornahme der Revision Beauftragten jede erforderliche Auskunft zu geben.
G. 11.
Kommt der Waareninhaber den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach,
so sind die mit der Vornahme der Revision beauftragten Beamten befugt, sämmt-
liche Räume, welche von demselben zur Lagerung von Waaren benutt werden,
bis auf Weiteres zu verschließen.
Die gleiche Maßregel kann in allen Fällen zur Anwendung gebracht werden,
in denen bei der Revision irgend welche nicht sofort aufzuklärende Zweifel gegen
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Deklaration zu Tage treten.
G. 12.
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Waare verpflichtet.
Hat derselbe in Gemäßheit des F. 5 eine Deklaration des Verfügungsberechtigten
beigebracht, so haften Beide für die Jahlung solidarisch. Werden dem Ver-
fügungsberechtigten Zahlungsfristen gewährt, so hört hiermit die Haftung des
Waareninhabers auf.
Dem nach Maßgabe vorstehender Bestimmung zur Entrichtung der Nach-
steuer Verpflichteten ist hinsichtlich ordnungsmäßig deklarirter Waaren auf seinen
bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem Tage des Zollanschlusses der Nach-
steuerkommission schriftlich einzureichenden Antrag eine angemessene Frist zu ge-
währen, binnen welcher die Wanten mit der Wirkung nachträglicher Befreiung
von der Nachversteuerung über die Zollgrenze hinausgeschafft oder unter Beobach-
tung der im Zollgebiet bestehenden Vorschriften auf eine Niederlage unvergollter
Waaren, ein Kontenlager oder eisernes Kreditlager gebracht oder auf ein Zoll—
konto angeschrieben werden können.
(Tr. 9308.)