Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 269 — 
S. 10. 
Den mit der Vornahme der Revision beauftragten Personen sind alle vor- 
handenen Waarenvorräthe vorzuzeigen und sämmtliche bauliche Räume, mögen 
dieselben zur Aufbewahrung von Waaren benutzt werden oder nicht, nachzuweisen 
und auf Verlangen zugänglich zu machen. 
Der Inhaber der Waare ist verpflichtet, die zu deren Revision erforderliche 
Hülfe sofort zu beschaffen und die zur Verwiegung benöthigten Geräthe und Be- 
hälter bereit zu halten. 
Es hat ferner Jeder, welcher eine zur Lagerung von Waaren bestimmte 
Lokalität benutzt oder zu benutzen berechtigt ist, ohne Rücksicht darauf, ob in der 
gedachten Lokalität deklarationspflichtige Waaren sich befinden oder nicht, dafür 
Sorge zu tragen, daß vom Tage des Zollanschlusses an bis zur Herstellung des 
freien Verkehrs während der Zeit von 8 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends fort- 
gesetzt Jemand daselbst anwesend ist, welcher bereit und im Stande ist, den mit 
der Vornahme der Revision Beauftragten jede erforderliche Auskunft zu geben. 
G. 11. 
Kommt der Waareninhaber den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, 
so sind die mit der Vornahme der Revision beauftragten Beamten befugt, sämmt- 
liche Räume, welche von demselben zur Lagerung von Waaren benutt werden, 
bis auf Weiteres zu verschließen. 
Die gleiche Maßregel kann in allen Fällen zur Anwendung gebracht werden, 
in denen bei der Revision irgend welche nicht sofort aufzuklärende Zweifel gegen 
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Deklaration zu Tage treten. 
G. 12. 
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Waare verpflichtet. 
Hat derselbe in Gemäßheit des F. 5 eine Deklaration des Verfügungsberechtigten 
beigebracht, so haften Beide für die Jahlung solidarisch. Werden dem Ver- 
fügungsberechtigten Zahlungsfristen gewährt, so hört hiermit die Haftung des 
Waareninhabers auf. 
Dem nach Maßgabe vorstehender Bestimmung zur Entrichtung der Nach- 
steuer Verpflichteten ist hinsichtlich ordnungsmäßig deklarirter Waaren auf seinen 
bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem Tage des Zollanschlusses der Nach- 
steuerkommission schriftlich einzureichenden Antrag eine angemessene Frist zu ge- 
währen, binnen welcher die Wanten mit der Wirkung nachträglicher Befreiung 
von der Nachversteuerung über die Zollgrenze hinausgeschafft oder unter Beobach- 
tung der im Zollgebiet bestehenden Vorschriften auf eine Niederlage unvergollter 
Waaren, ein Kontenlager oder eisernes Kreditlager gebracht oder auf ein Zoll— 
konto angeschrieben werden können. 
(Tr. 9308.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.