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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—FNr. 2.
Inhalt: Verordnung, betressend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen,
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten, S. S. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ueber-
weisung der Feld (Land) messerangelegenheiten, soweit dieselben zur Jeit bei der Allgemeinen Bau-
verwaltung bearbeitet werden, an den Finanzminister, S. 4. — Abänderung des Reglements für
die öffentlich anzustellenden Land (Jeld) messer, S. 1. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vem
10. April 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. ö.
(Xr. 9253.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten.
Vom 12. Dezember 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP
rerordnen auf Grund der I#. 3), 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz= Samml. S. 125), was folgt:
Einziger Paragraph.
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche
des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten
tritt hinzur
„der Inspektor der medizinischen Klinik der Universität Marburg“.
Die Höhe der von dem Inhaber dieser Stelle zu leistenden Amtskaution
wird auf 1 800 Mark, geschrieben: „Eintausend achthundert Mark“) festgesetzt.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, be-
treffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260), Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1887.
(I. S.) Wilbelm.
v. Goßler. v. Scholz.
Ges. Samml. 1898. (Nr. 9253.9255) 2
Ausgegeben zu Berlin den 13. Jannar 1888.