Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Nachsteuerbezirk , 
Nummer in der Bezirksliste#... 
Deklaration 
des 
  
zum Zweck der Nachversteuerung der in dem Grundstück 
  
lagernden Waaren. 
Hierzu Nebendeklarationen der Verfügungsberechtigten (F. 5 der Nachstenerverordnung). 
IAnleitung zum Sebrauch. 
1) Macht der Waareninhaber von dem im §. 5 der Nachsteuerverordnung bezeichneten Rechte, Nebendeklarationen des 
Verfügungsberechtigten einzureichen, Gebrauch, so sind diese Nebendeklarationen mit den auf der Hauptdeklaration 
angegebenen Bezirks= und Listennummern zu bezeichnen und der Hauptdeklaration als Anlage beizufügen. Die 
Zahl der Nebendeklarationen ist auf der Hauptdeklaration an der dafür bestimmten Stelle einzutragen. Für die 
Rebendeklarationen sind Formulare wie das vorliegende zu benutzen. 
) Die baulichen Räume, in welchen die deklarirten Waaren lagern, sind in einer den Mustereintragungen entsprechenden 
Weise genau zu bezeichnen. 
3) Von den Deklaranten sind nur die Spalten 1 bis 7 auszufüllen. 
4) In Spalte 2 ist bei verpackten Waaren die Jahl und Art der Kolli, bei unverpackten Waaren anzugeben, daß 
dieselben unverpackt sind. 
5) In Spalte 3 sind die Waaren nach Anleitung des Tarifs unter Angabe der Tarifnummer zu deklariren. 
Exemplare des Nachstenertarifs sind auf jedem Nachsteuerbürcau zum Preise 
von 10 Pf. für das Stück erhältlich. 
6) In Spalte 4 ist bei Waaren, welche nach Gewicht nachversteuert werden sollen, das Gewicht, bei anderen Waaren 
die Menge unter entsprechender Bezeichnung der den Nachversteuerungsmaßstab bildenden Mengeeinheit (Stück, Liter, 
Flaschen, Tonne 1c.) anzugeben. 
7) Wird für Waaren von den im §. 3 Ziffer 3 Absatz 2 der Nachsteuerverordnung bezeichneten Gattungen auf Grund 
ihres Ursprungs eine der im Tarif vorgesehenen Abgabeermäßigungen oder Abgabebefreiungen beansprucht, so ist 
der Grund für den erhobenen Anspruch in Spalte 7 anzugeben. 
8) Sind deklarationspflichtige Waaren überhaupt nicht vorhanden, oder sind die lagernden Waaren sämmtlich von 
dem Verfügungsberechtigten (§F. 5 der Nachsteuerverordnung) besonders deklarirt worden, so ist dies auf Seite 2 
der Deklaration anzugeben. 
9) Bietet das Formular nicht hinreichend Raum, so sind Einlagebogen zu benutzen, welche mit der Bezirks= und 
Listennummer zu bezeichnen und der Deklaration anzuheften sind. 
Formulare zu Deklarationen, sowie Einlagebogen können auf jedem Nachsteuerbüreau in Empfang 
genommen werden. 
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9308.) 57 
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