Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Ermittelungen  und  Beweiserhebungen  vorzunehmen,  welche  keinen  Aufschub  dulden
G.  15  a.  a.  O.),  werden  auf  alle  Unfälle  erstreckt,  welche  die  im  F.  61  erwähnten
Folgen  haben.

Die  Anzeigen  (V.  14  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1877)  sind  bei  Unfällen
der  letzteren  Art,  unbeschadet  der  bei  Seeunfällen  bestehenden  Verpflichtung,  einem
zuständigen  Seeamt  Anzeige  zu  machen,  an  den  Genossenschaftsvorstand  zu  richten.

Wenn  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  der  Kenntniß  von  dem  Unfall
eine  Benachrichtigung  über  die  Einleitung  einer  Unfalluntersuchung  nicht  eingetroffen
  ist,  so  sind  die  Untersuchungsverhandlungen  von  dem  Seemannsamte
des  Heimathshafens  einzuleiten.

Feststellung  der  Entschädigungen.

G.  67.
Die  Beschlußfassung  über  die  Feststellung  der  Entschädigungen  (5§.  8
bis  131)  erfolgt:
1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand
der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt
a)  um  die  im  F.  9  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen,
b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden
Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährende  Rente,
c)  um  das  Sterbegeld,
d)  um  die  Aufnahme  des  Verletzten  in  eine  Heilanstalt,
e)  um  die  den  Angehörigen  eines  Verletzten  für  die  Zeit  seiner  Behandlung
  in  einer  Heilanstalt  zu  gewährende  Rente;
2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.

Zuständig  ist  die  Sektion,  in  deren  Bezirke  der  Heimathshafen  desjenigen
Fahrzeugs  belegen  ist,  oder  derjenige  Betrieb  seinen  Sitz  hat,  bei  welchem  der
Unfall  sich  ereignet  hat.  Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die
Feststellung  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  1  und  2  durch  ein  anderes  Organ
der  Genossenschaft  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstandes
  oder  durch  besondere  Kommissionen  oder  durch  örtliche  Beauftragte
(Vertrauensmänner)  zu  bewirken  ist.

Soll  auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens  die  Bewilligung  einer  Entschädigung
  abgelehnt  oder  nur  eine  Theilrente  festgestellt  werden,  so  ist  vorher
der  behandelnde  Arzt  zu  hören.  Steht  dieser  zu  der  Genossenschaft  in  einem
Vertragsverhältnisse,  so  ist  auf  Antrag  ein  anderer  Arzt  zu  hören.

S.  67a.
Soll  die  Bewilligung  einer  Entschädigung  abgelehnt  werden,  so  ist  diese
Absicht  dem  Verletzten,  sofern  er  im  Inland  anwesend  ist,  oder  im  Falle  seines

Todes  seinen  Hinterbliebenen,  soweit  sie  nach  I#§.  13a  bis  134,  137f  ent-82“