Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Oldenburgischen 
Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits- 
verhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aussichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohrsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern,) Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsgebiets 
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls 
geeignete Militäranwärter, unter welchen die Oldenburgischen Staatsangehörigen 
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu 
ermitteln sind. 
Artikel K. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
im Großherzoglich Oldenburgischen Gebiet belegenen Bahnstrecke gegen die Eisen- 
bahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Oldenburgischen 
Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den 
Oldenburgischen Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet sich, von der 
Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden 
keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu 
Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen. 
Artikel XI. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Großherzoglich Oldenburgische 
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Großherzoglich Oldenburgische 
Staatsregierung, so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußi- 
schen Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. 
Artikel XII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIII. 
Der gegenwärtige Vertrag erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 
fünf Jahren, vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, mit dem 
(Nr. 9309.)
	        
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