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und nur hinsichtlich der Benutzung den durch den Zweck der Anlage bedingten
Beschränkungen unterworfen wird.
2) Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird von der ihr nach
Artikel 18 §. 3 des Gesetzes für das Fürstenthum Lübeck, betreffend die Ent-
eignungen zu Eisenbahnen, vom 21. Juli 1868 zustehenden Befugniß Gebrauch
machen und die Einweisung der Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforder-
lichen Flächen schon vor der Zahlung beziehungsweise Hinterlegung der Ent-
schädigungssumme insbesondere auch dann verfügen, wenn durch die vorgängige
Feststellung der Entschädigung eine Verzögerung des Baues der Bahn herbeigeführt
werden würde.
Zu Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Feststellung des Fahr-
planes für die den Gegenstand des Vertrages bildende Eisenbahn auch auf die
Interessen der Stadt Eutin thunlichst Rücksicht nehmen. Voraussichtlich wird es
auch den allgemeinen Verkehrsinteressen entsprechen, wenn zwischen Eutin und
Lütjenburg täglich drei Züge in jeder Richtung in der Weise verkehren, daß die-
selben entweder nach und von Eutin durchgeführt werden oder in Gremsmühlen
unmittelbaren Anschluß an die betreffenden von oder nach Eutin verkehrenden
Züge der Hauptbahn erhalten.
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen Ausferti-
gungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und
untersiegelt worden, und es haben der Bevollmächtigte der Königlich Preußischen
und der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung je eine Ausfertigung des Ver-
trages und des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 1888.
Dr. Micke. Lubinus.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat am 29. September 1888 stattgefunden.
(Xr. 9309.)