— 42 —
Allgemeine Bemerkungen.
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
werden.
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind
als definitiv erspart zu löschen:
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
a) von den durch das Gesetz vom 11. Juni 1873 (Gesetz= Samml.
b)
c
—
d
S. 305) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 9900 000 Mark zum Bau der Bahn
von Welver nach Dortmund ..
2) von 8 400 000 Mark zum Bau der Bahn
von Saarbrücken durch das Fischbachthal
nach Neunkirchen mit einer Abzweigung
in das Trenkelbachtal . . .
Summe a
von dem durch das Gesetz vom 17. Juni 1874
(Gesetz Samml. S. 256) bewilligten Kredit
von 55 500 000 Mark zum Bau der Bahn
von einem Punkte an der Stargard-Posener
Bahn zwischen Rokietnice und Posen über
Schneidemühl nach Belgard, Rügenwalder-
münde und Stolpmünde . . ..
von den durch die Gesetze vom 9. März und
18. Dezember 1880 (Gesetz= Samml S. 169
und 377) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 2 730 000 Mark zum Bau der Bahn
von Güldenboden nach Mohrungen.
2) von 2 454000 Mark zum Bau der
Bahn von Mohrungen nach Allenstein
28258/01 Mark,
1607,50
29 865)61 Mark,
200 280,77 Mark,
92 .590,89 Mark,
76 543%
Summe c
von dem durch das Gesetz vom 25. Februar
1881 (Gesetz= Samml. S. 32) bewilligten
Kredit von 1 315000 Mark zum Bau der Bahn
von Call über Schleiden nach Hellenthal
169 134/268 Mark)
46229//5 Mark,