Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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g. 31. 
In den WGilen, des Gesetzes vom 19. Mai 1851, betreffend das Verfahren 
in den nach d Sordnung zu behandelnden Theilungen und 
Ablösungen in r* Landestheilen des linken Rheinufers (Gesetz-Samml. S. 383) 
hat das Landgericht nach erfolgter Bestätigung des Theilungsplanes den Grund- 
buchrichter um Vornahme der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen. 
In den Fällen des §. 1 Absatz 4 des Gesetzes, betreffend die Zusammen- 
legung der Grundstücke im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom 
24. Mai 1885 (Gesetz-Samml. S. 156) hat die Ausei behörde 
nach den für die Zusammenlegung der Grundstücke geltenden Vorschriften den 
Grundbuchrichter um Vornahme der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen. 
Die Eintragungen erfolgen unter entsprechender Anwendung des 8. 77 der 
Grundbuchordnung. 
« §.32. 
DieUmschretbungemerHypothekoderGrundschuldaufdtemdenss24 
bis 28 dieses Gesetzes bezeichneten Berechtigten findet unter entsprechender An- 
wendung der bezeichneten Paragraphen statt. 
In den Fällen der vertraglichen oder gesetzlichen Subrogation (Artikel 1250, 
1251 des bürgerlichen Gesetzbuchs) ist der Gläubiger verpflichtet, die Umschreibung 
der Hypothek oder Grundschuld zu bewilligen. 
g. 33. 
An die Stelle der §§. 52, 74 und 99 der Grundbuchordnung treten die 
nachstehenden Bestimmungen: 
Die Eintragung der Familienfideikommißeigenschaft erfolgt auf Ersuchen 
des Oberstaatsanwalts. Die Eintragung der Fideikommißfolger erfolgt auf Vor- 
legung einer Erbbescheinigung des zuständigen Richters. 
Die Löschung der Fideikommißeigenschaft erfolgt auf den Nachweis;, daß 
diese Eigenschaft erloschen ist. 
· Die aus einer Substitution in Gemäßheit der Artikel 1048 ff. des bürger= 
lichen Gesetzbuchs für den Eigenthümer eines Grundstücks oder für den Gläubiger 
einer Hypothek oder Grundschuld sich ergebende Verfügungsbeschränkung ist nach 
Maßgabe des §. 91 der Grundbuchordnung einzutragen. Die Verbindlichkeit, 
die Eintragung zu erwirken, liegt denjenigen ob, welche gemäß Artikel 1069 des 
bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet sind, die Transskription oder Inskription zu 
veranlassen. 
K. 34. 
in Falle des §. 110 der Grundbuchordnung ist der eingetragene Eigene 
thümer bercchiig, das Aufgebot zu beantragen. 
Beantragt der Gläubiger im Falle des §. 111 der Grundbuchordnung das 
Aufgebot, so hat er nachzuweisen, daß der Eigenthümer die Fortdauer der Be- 
lastung des Grundstücks zu Gunsten eines Anderen anerkennt. 
Oes. Samml. 1888. (Nr. 9265.) 14
	        
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