— 64 —
zu gleichem Range mit einem solchem Rechte einzutragen ist, so ist den betreffen-
den Berechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
g. 53.
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil,
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die
Richtigkeit des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben erworben
hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber den-
jenigen, deren Rechte früher als das seinige angemeldet und demnächst eingetragen
sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nicht angemeldet wor-
den, so finden die Vorschriften des ersten Absatzes nach Maßgabe der Bestim-
mungen des F. 7 Anwendung.
C. 54.
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, hat das Amts-
gericht die §##. 48, 50 bis 53 innerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier
Wochen durch das Amtsblatt und durch zwei Zeitungen, von denen mindestens
eine in dem Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts erscheint, wörtlich mit An-
gabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, bekannt zu machen.
55.
« Die Eintragung des Eigenthümers und der Belastungen erfolgt nach Ab-
lauf der im F. 48 bezeichneten Frist.
g. 56.
Wird vor der Anlegung des Grundbuchs dem Amtsgericht nachgewiesen,
daß ein Zwangsversteigerungs= oder Vertheilungsverfahren beantragt oder eine
Zustellung auf Grund des Artikels 2183 des bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt ist,
so hat die Anlegung des Grundbuchs erst dann zu erfolgen, wenn das Grund-
stück von den eingetragenen Lasten durch Zahlung oder Hinterlegung des Kauf-
preises befreit ist oder die Lasten seitens des Erwerbers übernommen sind. Falls
jedoch innerhalb drei Monaten nach dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsver-
fahren oder nach der endgültigen Feststellung eines Preises im Hypothekenreinigungs-
verfahren das Vertheilungsverfahren nicht beantragt ist, so ist mit der Anlegung
des Grundbuchs vorzugehen. Alsdann ist bei allen Rechten, für welche statt des
Grundstücks der Preis haftet, einzutragen, daß sie auf die Höhe des Preises
beschränkt bleiben.
Wird der im ersten Absatz bezeichnete Nachweis nach der Anlegung des
Grundbuchs, aber vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze geführt, so ist
das von Amtswegen im Grundbuch zu vermerken. In diesem Falle treten die
eingeführten Gesetze erst nach Löschung des Vermerks in Kraft Die Löschung
erfolgt, sobald nach den Vorschriften des ersten Absatzes das Grundbuch anzu-