Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Uebertrag. . .. 10 846 000 Mark, 
5) von Lichtenberg-Friedrichsfelde nach Wriezen die 
Summe von . . . . . . . .. . . . ... . ... .. . . . ... 4000000 
6) von Johannisthal-Niederschömweide nach Spindlers- 
feld die Summe von ... .......... ... . . . ... 215000 
7) von Schönholz nach Cremmen die Summe von. 1945000 
8) von Jüterbog nach Treuenbrietzen die Summe von 1 320 000 
9) von Biederitz nach Loburg die Summe von . . 1 900000 
10) von Etgersleben nach Förderstedt die Summe von 1 535000 
11) von Oberröblingen a. H. nach Allstedt die Summe von 590 O000oe 
12) von Reinsdorf oder einem in der Nähe belegenen 
Punkte der Linie Sangerhausen—Erfurt nach Franken- 
hausen (Kyffhäuser) die Summe von . . . . . . . ... 1 540 000 
13) von Helmstedt nach Oebisfelde die Summe von 3 850 000 
14) von Arolsen nach Corbach die Summe vo ... 1920000. 
15) von Hemer nach Sundwig die Summe von . . .. 180 000 
16) von Düren nach Kreuzau die Summe von . . ... 524000 
b) zur Beschaffung von Betriebsmitteln: 
die Summe ddna ⅛X⅛ ⅛X⅛X: 5 883 000 
zusammen. 36248 000 Mark 
zu verwenden, sowie - 
II. das Eigenthum der, der Niederländisch-Westfälischen Eisenbahn- 
gesellschaft gehörenden Eisenbahnstrecken von Winterswyk nach 
Bismarck und von Winterswyk nach BVocholt, soweit dieselben auf 
Preußischem Staatsgebiete belegen sind, nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des obigen Vertrages vom 24./31. Oktober 1888 gegen 
Zahlung des im F. 3 des Vertrages vereinbarten Kauppreises von 
6254251 Mark 47 Tf. 
zu übernehmen. 
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. I litt. a 1 bis 16 auf. 
geführten Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen 
erfüllt sind: 
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach 
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs- 
verfahren festzustellenden Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staats- 
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Be- 
stimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der 
dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung 
für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmt- 
lichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder 
Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für
	        
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