Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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g.  7.

Wenn  der  Besitzer  des  Hauptgutes  innerhalb  einer  bestimmten,  nach  Bedarf
angemessen  zu  verlängernden  Frist  die  Verwendung  des  Kaufgeldes  nicht  nachweist,
so  hat  die  Generalkommission  den  eingetragenen  Hypotheken=  und  Grundschuldgläubigern
  und  den  zu  Reallasten  Berechtigten  den  Abverkauf  und  die  Ertheilung
des  Unschädlichkeitszeugnisses  mit  der  Rechtsfolge  bekannt  zu  machen,  daß,  wenn
sie  nicht  innerhalb  sechs  Wochen  nach  Zustellung  der  Bekanntmachung  die  Verwendung
  des  Kaufgeldes  bei  der  Generalkommission  beantragen,  ihr  Recht  auf
das  abverkaufte  Trennstück  mit  dessen  Abschreibung  erlischt  und  Ansprüche  auf  das
Kaufgeld  nicht  mehr  erhoben  werden  können,  oder  daß  —  wenn  die  Abschreibung
gemäß  §.  4  Nr.  3  und  b  schon  erfolgt  ist  —  ihr  Recht  auf  das  Kaufgeld  erlischt.

Ist  ein  eingetragener  Gläubiger  (Absatz  1)  todt  oder  dem  Aufenthalte  nach
unbekannt  oder  nicht  mehr  Besitzer  der  Forderung,  oder  kann  ihm  die  Bekanntmachung
  nicht  oder  nur  mit  erheblichen  Schwierigkeiten  zugestellt  werden,  so  erfolgt
die  öffentliche  Bekanntmachung  zweimal  in  dem  Amtsblatte  derjenigen  Regierung,
in  deren  Bezirk  das  Trennstück  liegt  und  nach  dem  Ermessen  der  Generalkommission
  außerdem  in  einem  anderen  öffentlichen  Blatte  mit  entsprechend  gleicher
Rechtsfolge.

Läßt  sich  die  Ermittelung  des  legitimirten  Rechtsnachfolgers  und  die  Bekanntmachung
  an  denselben  ohne  Schwierigkeit  bewirken,  so  steht  der  Generalkommission
  frei,  diesen  Weg  statt  der  öffentlichen  Bekanntmachung  einzuschlagen.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wegen  Versäumung  der  Frist
oder  des  Termins  findet  nicht  statt.

KS.  S.

Für  die  in  Folge  Ertheilung  des  Unschädlichkeitszeugnisses  von  der  Generalkommission
  zu  stellenden  Anträge  auf  Eintragung  und  Löschung  im  Grundbuche
ist  der  §.  41  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  maßgebend.

Eine  Prüfung  der  von  der  Generalkommission  bescheinigten  Verwendung
steht  dem  Grundbuchrichter  nicht  zu.

Die  Generalkommission  kann  die  Eintragung  eines  Vermerks  dahin  beantragen,
  daß  später  einzutragende  Gläubiger  weder  das  abverkaufte  Trennstück  noch
das  Kaufgeld  in  Anspruch  nehmen  dürfen.

K.  9.

Auf  das  Verfahren  und  das  Kostenwesen  finden,  soweit  dieses  Gesetz  nicht
besondere  Bestimmungen  enthält,  die  in  der  Provinz  Hannover  für  Gemeinheitstheilungs=
  und  Verkoppelungssachen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  sinngemäße
Anwendung.

Gegen  die  Verfügungen  der  Generalkommission  ist  die  Verufung  nicht
zulässig.