Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  5.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  von  der  Summe  von  4000  000  Mark,
welche  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Staatseisenbahnen  und
die  Betheiligung  des  Staates  bei  mehreren  Privateisenbah  vom
9.  März  1880  (Gesetz-Samml.  S.  169)  im  §.  1  unter  7  für  den  Bau  einer
Eisenbahn  von  Emden  über  Norden  nach  der  Oldenburgischen  Landesgrenze  in
der  Richtung  auf  Jever  nebst  Abzweigung  von  Georgsheil  nach  Aurich  bewilligt
ist,  den  Betrag  von  72000  Mark  zur  Herstellung  einer  Verbindung  der  genannten
Eisenbahn  mit  dem  nordwestlichen  Eachun)  Ufer  des  Ems-Jade-Kanals  bei  Emden
und  einer  Ladestelle  daselbst  zu  verwenden.

C.  6.

Jede  Verfügung  der  Statsregierung  über  die  im  F.  1  unter  Nr.  I  und  II,
im  F§.  2  unter  Nr.  1  und  lI  und  im  J.  5  bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise.
  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung
  beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile,  und  auf  die
unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

S.  7.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Bvetticher.  v.  Maybach.  Frhr.  Lucius  v.  Vallhausen.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Gr.  v.  Bismarck.
Herrfurth.  v.  Schelling.

 

(Nr.  028.)  107