Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

XI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1889. 
  
Datum 
  
  
Ausgegeben Nr. Nr. 
bes zu Inhalt. des vdes Seite. 
Gesetzes 2c| Berlin. Stücks. Gesetzee 
1889. 1889. 
14. Janr.2 Febr.Statut für die Entwässerungsgenossenschaft 4. — 28. 
zu Stadt und Dorf Landsberg im Kreise Nr. 3. 
Rosenberg O. S. . 
20. — 28. — Privilegium wegen Ausfertigung auf den In- 4. — 28. 
haber lautender Anleihescheine der Stadt Nr. 4. 
Emden zum Betrage von 1.0000 000 Mark. 
20. — 28. März.] Allerh. Erlaß, betr. die Herabsetzung des Jins- 6. — 36. 
fußes der von der Stadt Gumbinnen auf Nr. 3. 
Grund der Allerh. Privilegien vom 6. März 
1865, 1. August 1873, 4. April 1881 und 
16. April 1884 aufgenommenen Anleihen 
auf 3½ Prozent. . 
20. — 28. — Allerh. Erlaß, betr. die Herabsetzung des Zins- 6. — 36. 
fußes der von der Stadt Oschersleben auf Nr. 4. 
Grund des Allerh. Privilegiums vom 21. Sep- 
tember 1879 aufgenommenen Anleihe von 
4½ auf 3½ Prozent. 
21. — 5. April. Allerh. Erlaß, betr. die eigenthümliche Erwerbung 7. — 61. 
des zur Einrichtung eines zweiten Artillerie- Nr. 1 
Schießplatzes bei Jüterbog erforderlichen Ge- 
ländes für den Militärfiskus im Wege der 
Enteignung. 
22. — 115. — Statut für die Entwässerungsgenossenschaft 9. — 7 
Idesheim II im Kreise Bitburg. Nr. 4 
23. — 28. März. Privilegium wegen Ausstelung auf den Inhaber 6. — 36. 
lautender Anleihescheine der Stadt Bocken- Nr. 5. 
heim im Betrage von 1 270 000 Mark. 
23. — 28. — Privilegium wegen Ausstellung auf den Inhaber 6. — 36. 
lautender Anleihescheine der Stadt Bocken- Nr. 6. 
heim im Betrage von 430 000 Mark. 
27. — 23. Mai. Allerh. Erlaß, betr. die Verleihung des Rechts 12. — 103. 
an die Stadtgemeinde Berlin, zum Zweck der Nr. 2. 
  
  
Ausführung des Radialsystems XII der 
Kanalisation von Berlin im Wege der 
Enteignung die Eigenthümer der hierzu er- 
forderlichen Grundflächen hinsichtlich ihres Rechts 
zur Benutzung dieser Flächen, und zwar im 
Umfang des Laufes der zu verlegenden Leitungen 
dauernd, im Uebrigen aber zwecks der Bau- 
ausführung und der etwaigen Reparaturen 
vorübergehend zu beschränken. 
  
  
 
	        
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